(1)
Steuerschuldner ist der Unternehmer.
Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben
wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb,
so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Wird das Gewerbe in der
Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit
Sitz im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG)
Nr. 2137/85 des Rates vom
25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend
von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
(2)
Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen
anderen Unternehmer über (
§ 2 Abs. 5 ), so ist der
bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.
Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an
Steuerschuldner.