(1)
Wird ein Erwerbsvorgang
rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den
Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt
oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
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1.
wenn die Rückgängigmachung
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren
seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
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2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht
erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines
Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(2)
Erwirbt der Veräußerer das
Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf
Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den
vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben,
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1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von
zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen
Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb
eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muss innerhalb der Frist die
Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt
werden;
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2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von
Anfang an nichtig anzusehen ist;
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3.
wenn die Vertragsbedingungen des
Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat,
nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines
Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.
(3)
Wird die Gegenleistung für das
Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend
niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
(4)
Tritt ein Ereignis ein, das nach den
Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer
Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist
(
§§ 169 bis 171 der
Abgabenordnung ) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
(5)
Die Vorschriften der Absätze 1
bis 4 gelten nicht, wenn einer der in
§ 1
Abs. 2 ,
2a und
3 bezeichneten Erwerbsvorgänge
rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt
(
§§ 18 ,
19 )
war.