(1)
Unter Grundstücken im Sinne dieses
Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu
verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
-
1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
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2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige
Gewerbeberechtigungen,
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3.
das Recht des
Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2)
Den Grundstücken stehen gleich
-
1.
Erbbaurechte,
-
2.
Gebäude auf fremdem
Boden,
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3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte
im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des
§ 1010 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs .
(3)
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden
diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich
ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so
werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.