(1)
Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres
für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr
festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die
Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des
Erlasszeitraums.
(2)
Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu
stellen.
(3)
In den Fällen des
§ 32 bedarf es
keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist
verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der
Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung
anzuzeigen.