(1)
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens,
-
1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des
Absatzes 3 gehören,
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2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des
Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
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a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der
produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des
Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
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b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs
des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
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c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent
privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen
und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 6
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert
von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen
Sektoren, die in der
Anlage 2 zu diesem Gesetz
aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006
begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf
drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem
begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die
Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des
Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf
Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut
innerhalb des Bindungszeitraums
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1.
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a)
in das Anlagevermögen eines mit dem
Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten
Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
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b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen
Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet
verbleibt
und
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2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig
zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes
bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor
Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues
abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils
maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des
begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen
Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4
weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums
verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums
von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von
Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach
§ 8 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe
der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
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1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
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2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
-
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
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4.
Ingenieurbüros für bautechnische
Gesamtplanung,
-
5.
Ingenieurbüros für technische
Fachplanung,
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6.
Büros für Industrie-Design,
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7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen
Untersuchung,
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8.
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9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden
Betriebe:
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1.
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2.
Jugendherbergen und Hütten,
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3.
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4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und
außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des
Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen
Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im
Fördergebiet als ein Betrieb.
(2)
Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer
Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und
anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die
Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3
gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des
Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem
Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des
Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall
der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer
Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch
nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.
(3)
Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern bei
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1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
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2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
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3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte
in neue, zusätzliche Produkte,
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4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens
einer bestehenden Betriebsstätte oder
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5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist
oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen
worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen
Investor erfolgt.