(1)
Die unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am
Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches
Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend
von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen
Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen
der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im
Sinne des
§ 28
Abs. 2 Satz 2 und 3 mindern das
steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen
Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen
(Einlagenrückgewähr).
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht
negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt. Als
ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in
der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos. Ist für die Leistung der
Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden, bleibt
die der Bescheinigung zu Grunde gelegte Verwendung unverändert.
(2)
Der unter Berücksichtigung der Zu- und
Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen
Einlagekontos wird gesondert festgestellt. Der Bescheid über die
gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über
die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. Bei
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des
Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital
geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte
Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Kapitalgesellschaften haben auf den
Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den
in
§ 34 der
Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig
zu unterschreiben.
(3)
Erbringt eine Kapitalgesellschaft für
eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf
dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie
verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
-
1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
-
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
Einlagekonto gemindert wurde,
-
3.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Aussteller erkennen lässt.
(4)
Ist die in Absatz 1 bezeichnete
Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins
abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein
inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.
Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche
Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn an Stelle eines
inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung
eines der in
§ 53b
Abs. 1 oder
7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder
Unternehmen die Leistung erbringt.
(5)
Ist für eine Leistung der
Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt
worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung
unverändert. Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe
der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des
Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des
Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der
Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder
erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3
nicht zulässig. In anderen Fällen ist die auf den
überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr
entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen;
§ 44
Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des
Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.
Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden. Die
Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem
die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der
Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte
Einlagenrückgewähr anzupassen.
(6)
Minderabführungen erhöhen und
Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie
ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben.
(7)
(8)
Eine Einlagenrückgewähr
können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des
§ 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
Einkommensteuergesetzes gewähren können.
Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 6 und der
§§ 28 und
29 zu
ermitteln. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu
berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder
Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert
festgestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis
zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
die Leistung erfolgt ist. Zuständig für die gesonderte
Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des
Antrags nach
§ 20 der
Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem
Einkommen örtlich zuständig ist. Bei Körperschaften oder
Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach
§ 20 der
Abgabenordnung keine Finanzbehörde
zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt
für Steuern zuständig. Im Antrag sind die für die
Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände
darzulegen. In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen
der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde
aufzunehmen. Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert
festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim
Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des
§ 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
Einkommensteuergesetzes führen.