(1)
Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2009.
(2)
Das Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden,
wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem
1. Januar 2001 beginnt.
(2a)
§ 2
Nr. 2 und
§ 5
Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die
nach dem 17. August 2007 zufließen.
(3)
§ 5 Abs. 1
Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle
Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in
der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2007 sowie für die Investitions- und Förderbank
Niedersachsen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
Die Steuerbefreiung nach
§ 5
Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum
24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist für die Investitions-
und Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische
Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - letztmals
für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(3a)
§ 5 Abs. 1
Nr. 8 in der Fassung des
Artikels 31 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2005 anzuwenden.
(3b)
§ 5 Abs. 1
Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden.
(3c)
§ 5 Abs. 1
Nr. 23 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor
2003 anzuwenden.
(4)
§ 5
Abs. 2 ,
§ 8a Abs. 1 , die
§§ 8b ,
15 ,
16 und
18 ,
§ 26 Abs. 6 , die
§§ 27 ,
28 und
29 ,
§ 32 Abs. 2 ,
§ 33 Abs. 1 und
2 ,
§§ 35 ,
36 ,
37 ,
38 und
39 sowie
§ 40 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) anzuwenden ist.
§ 29 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
(5)
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den
Fällen des
§ 54 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn
es sich um Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum
31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die
Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für den
Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für
fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden.
Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs
an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären,
für das er gelten soll.
(5a)
§ 5 Abs. 2
Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
2009 anzuwenden.
(6)
§ 8 Abs. 1
Satz 2 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
2009 anzuwenden.
§ 8 Abs. 3 Satz 4
bis 6 in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen
anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 getätigt wurden.
§ 8
Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001
geltenden Fassung ist neben
§ 8c des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die
Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums
von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem
1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.
§ 8
Abs. 7 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
2009 anzuwenden. Ist im Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 bei
der Einkommensermittlung nach anderen Grundsätzen als nach
§ 8
Abs. 7 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) verfahren worden, so sind diese Grundsätze
insoweit letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend.
Entfällt nach dem 18. Juni 2008 erstmals die Mehrheit der
Stimmrechte nicht mehr unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder tragen trotz Bestehens des
Stimmrechtserfordernisses nach diesem Tag erstmals auch andere als diese
Gesellschafter die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften, ist
Satz 5 für Veranlagungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzuwenden.
§ 8
Abs. 8 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden. Der zum 31. Dezember 2008 für einen Betrieb
gewerblicher Art, der durch eine Zusammenfassung entstanden war, festgestellte
Verlustvortrag, gilt als in diesem Betrieb gewerblicher Art entstanden.
§ 8
Abs. 9 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden. Ein auf den Schluss des Veranlagungszeitraums 2008
festgestellter Verlustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe des
§ 8
Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach ergebenden
jeweiligen Beträge gelten als Ausgangsbetrag bei der Anwendung des
§ 10d des
Einkommensteuergesetzes in dem folgenden
Veranlagungszeitraum. Für den Verlustrücktrag nach
Maßgabe des
§ 10d des
Einkommensteuergesetzes in den Veranlagungszeitraum
2008 ist die Summe der sich im Veranlagungszeitraum 2009 ergebenden
Beträge aus den einzelnen Sparten maßgebend. Nach
Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) ist Satz 9 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "Satz 5" die Angabe
"Satz 8" tritt.
(6a)
§ 8a in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
§ 8a
Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1
genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die
Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der
Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern
eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum
18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum
18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit
nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
§ 8a in der
Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
1. Januar 2008 enden.
§ 8a Abs. 2
und
3 in der in Satz 3
genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die
Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der
Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern
eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum
18. Juli 2001 vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum
18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit
nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 enden.
§ 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf
schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009
anzuwenden.
(7)
§ 8b ist
erstmals anzuwenden für
-
1.
Bezüge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes , auf die bei der
ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
-
2.
Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne
des
§ 8b Abs. 2
und
3 nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten
Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten
Zeitpunkten ist
§ 8b des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der
Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem
15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
§ 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus
Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile
von einem verbundenen Unternehmen ( § 15 des
Aktiengesetzes ) erworben worden sind. Die
Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen
für die Anwendung des
§ 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder
nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der
Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der
Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach
§ 8b Abs. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) oder nach
§ 8b Abs. 2 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von Anteilen an
inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu
berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der
Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften
zurückzuführen ist.
§ 8b Abs. 4 Satz 2
Nr. 2 letzter Halbsatz des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen
anzuwenden, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.
§ 8b
Abs. 8 und
§ 21
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind
anzuwenden:
-
1.
in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005;
-
2.
auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu
stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die
Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004
(Rückwirkungszeitraum). Dabei ist
§ 8b Abs. 8
in folgender Fassung anzuwenden:
"(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf
Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen
zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und
Gewinnminderungen zu 80 Prozent bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren
nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt
geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren
Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder
Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen
( § 15 des
Aktiengesetzes ) erworben hat, soweit ein
Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung
des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung des
Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften
ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach
§ 21 abziehbaren
Beträge zu Grunde gelegt wurden. Negative Einkünfte des
Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume
außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden. Auf
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist
§ 14 Abs. 1 nicht
anzuwenden. Entsprechendes gilt für Pensionsfonds."
§ 8b
Abs. 10 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
§ 8b Abs. 9 ist für
den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für
Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
Artikel 4
Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates
vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6,
Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),
zuletzt geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden haben."
§ 21 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
(1)
§ 8b Abs. 1 Satz 2 bis
4 in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des
§ 8b
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem
18. Dezember 2006 zugeflossen sind.
(7a)
(7b)
§ 8c in der
Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) findet erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
31. Dezember 2007 Anwendung.
§ 8c
Absatz 1 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist
erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009
anzuwenden.
(7c)
§ 8c
Absatz 1a in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf
Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter Beteiligungserwerb
die Voraussetzungen des
§ 8c Absatz 1a ,
bleibt er bei Anwendung des
§ 8c Absatz 1 Satz 1 und
2 unberücksichtigt.
(8)
§ 12
Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2001 vorgenommen werden.
§ 12
Abs. 1 und
3 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) sind erstmals für nach dem
31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
§ 12 Abs. 2 in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches
Register angemeldet werden.
§ 12 Abs. 2
Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung
ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, die bis zum
13. Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register
angemeldet werden.
§ 12 Abs. 1 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
(8a)
§ 9 Abs. 1
Nr. 2 und
Abs. 2 in der Fassung
des
Artikels 3
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007
geleistet werden,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 9
Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
§ 9
Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774) gilt erstmals für Zuwendungen, die im
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und
Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher festgelegten
Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und
Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
geleistet werden.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge
nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
werden.
(9)
-
1.
für den Veranlagungszeitraum 2000 und
frühere Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
"(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
(Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des
§ 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes , ihren ganzen Gewinn an ein einziges
anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das
Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus
§ 16 nichts anderes
ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
1.
Der Organträger
muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass
ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft
zusteht (finanzielle Eingliederung). Eine mittelbare
Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare
Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
-
2.
Die
Organgesellschaft muss von dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an
ununterbrochen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers
eingegliedert sein. Die organisatorische Eingliederung ist
stets gegeben, wenn die Organgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag im
Sinne des
§ 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes die Leitung ihres Unternehmens dem
Unternehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die Organgesellschaft
eine nach den Vorschriften der
§§ 319 bis 327 des
Aktiengesetzes eingegliederte Gesellschaft ist.
Der Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft, für das die organisatorische Eingliederung auf Grund
des Vertrags erstmals bestehen soll, abgeschlossen sein und durchgeführt
werden und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam
werden.
-
3.
Der Organträger
muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine
nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des
§ 1 mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft im
Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und
Sitz im Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des
zuzurechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind ein
oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt
einkommensteuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der Nummer 1 im
Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das
Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft eine oder mehrere
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt
sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland
haben.
-
4.
Der
Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll,
auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des
folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss während seiner
gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige
Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein
wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses
Wirtschaftsjahrs zurück.
-
5.
Die Organgesellschaft darf
Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die
Gewinnrücklagen ( § 272 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs ) mit Ausnahme der gesetzlichen
Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(2) Schließen sich mehrere
gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die gemeinsam
im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer
Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung
gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als
gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der
Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält. Der
Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des
§ 16 zuzurechnen, wenn
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
-
1.
jeder Gesellschafter der
Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs
an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der
Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft
zusteht,
-
2.
die Personengesellschaft vom Beginn
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen
besteht,
-
3.
der Gewinnabführungsvertrag mit
der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser
Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt
sind,
-
4.
durch die Personengesellschaft
gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der
Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt
wird und
-
5.
die Organgesellschaft jedes der
gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach
Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
wirtschaftlich fördert oder ergänzt.";
-
2.
die Absätze 1 und 2 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001
und 2002;
-
3.
Absatz 1 Satz 2
in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der
Gewinnabführungsvertrag nach dem 20. November 2002 abgeschlossen
wird. In den Fällen, in denen der
Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November 2002 abgeschlossen
worden ist, gilt
Absatz 1 Nr. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144);
-
4.
Absatz 3 in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von
Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem
31. Dezember 2003 endet.
-
5.
Absatz 4 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträume
vor 2008 anzuwenden.
-
6.
Absatz 2 in der am 24. Dezember 2008
geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft vor dem 1. Januar 2009 endet. Abweichend von Satz 1 ist auf gemeinsamen Antrag der
Organgesellschaft und des Organträgers
§ 14 Abs. 1
auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind
und deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2007 endet,
anzuwenden mit der Maßgabe, dass für den Organträger und die
Organgesellschaft
§ 21 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden ist.
(10)
§ 15 Nr. 2
ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn
die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der
Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858),
vorzunehmen ist.
§ 15 Satz 1
Nr. 2 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit in dem dem Organträger
zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft ein Übernahmegewinn im
Sinne des
§ 4 Abs. 7 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am
21. Mai 2003 geltenden Fassung enthalten ist.
§ 15 Satz 1
Nr. 3 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
1. Januar 2008 enden.
§ 15 Satz 1
Nr. 4 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor
2009 anzuwenden; Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 15 Satz 1
Nr. 5 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Veranlagungszeiträume ab
2009 anzuwenden. Nach Inkrafttreten des
Artikels 4 des Gesetzes vom
12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) ist Satz 4 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "Satz 5 und 6" die Angabe
"Satz 8 und 9" tritt.
(10a)
§ 16 in der
Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(10b)
§ 21 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 9 Satz 1
Nr. 6 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist
§ 21 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.
(11)
§ 21b
Satz 3 ist letztmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002 endet.
Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem
1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise
gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens
je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(11a)
§ 23 in der
Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(11b)
§ 25 Abs. 1
Satz 1 in der Fassung des
Artikels 11
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
(11c)
§ 26 Abs. 6
in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 26 Abs. 6
in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1652) ist erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 26 Abs. 6 Satz 1 erster
Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung
des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeiträume
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
§ 26
Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der
Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ausländische
Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des
§ 8b
Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem
18. Dezember 2006 zugeflossen sind.
(12)
Die Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
-
1.
für Gewinnausschüttungen, die
auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen
und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum
endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;
-
2.
für andere Ausschüttungen und
sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in
Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
Für unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die
Körperschaftsteuer 45 Prozent der Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 54 Abs. 11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) gilt entsprechend. Die
Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 Prozent des zu
versteuernden Einkommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht
für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne
des
§ 5
Abs. 1 Nr. 9 , soweit die Einnahmen in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die
Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Die Körperschaftsteuer
beträgt 40 Prozent der Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. Die
Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 Prozent des zu
versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4
besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5 gelten
entsprechend.
(13)
(13a)
§ 31 Abs. 1
Satz 2 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 31
Abs. 1a in der Fassung des
Artikels 6
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011
anzuwenden.
(13b)
§ 32 Abs. 3
in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden,
die nach dem 17. August 2007 zufließen. Für
Einkünfte, die nach dem 17. August 2007 und vor dem
1. Januar 2008 zufließen, ist
§ 32
Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
der Steuersatz 10 Prozent beträgt.
(13c)
§ 32a in der
Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem
18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder
geändert wird. Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch
dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid vor dem
18. Dezember 2006 erlassen worden ist.
(13d)
§ 37 Abs. 2a
Nr. 1 in der Fassung des
Artikels 2
des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen
anzuwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und
die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006
erfolgen. Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1
und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003
erfolgt sind, gilt
§ 37 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144).
§ 37 in der
Fassung des
Artikels 6
des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalenderjahr 2008
anzuwenden.
(13e)
§ 38 Abs. 1
in der Fassung des
Artikels 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) bereits bestanden haben. Die Regelung
ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Ist in
den Fällen des
§ 40
Abs. 5 und
6 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des
§ 38 der am
27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem
28. Dezember 2007 erfolgt, sind die
§§ 38 und
40
Abs. 5 und
6 weiter anzuwenden.
§ 38
Abs. 4 bis 9 in der Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.
(14)
Auf Liquidationen, deren
Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) anzuwenden. Bei Liquidationen, die
über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der
Besteuerungszeitra um nach
§ 11 auf Antrag
der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum
30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des
31. Dezember 2000. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher
Zwischenabschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden
Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den Fällen des
Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige
Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden
Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des
Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des
§ 36
Abs. 2 Satz 1 .
§ 40
Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) ist letztmals
für Liquidationen anzuwenden, die vor dem 13. Dezember 2006
abgeschlossen worden sind.
(15)
§ 40 in der
Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei
denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem
12. Dezember 2006 erfolgt ist.
(16)
-
1.
Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an
denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent
-
a)
juristische Personen des öffentlichen Rechts
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das
Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet oder
-
b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen im Sinne des
§ 5 Abs. 1
Nr. 9
alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
-
2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung
und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für
steuerbefreite Körperschaften.
Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der
Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die
Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die
Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen
nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im
Sinne des
§ 38
Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1
nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
§ 38
Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt.
Die Festsetzung und Erhebung des
Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach
§ 38 Abs. 4 bis 9 in der
Fassung des
Artikels 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als
Zahlungszeitraum im Sinne des
§ 38
Abs. 6 Satz 1 die verbleibenden
Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des
§ 38
Abs. 2 Satz 3 gelten. Die
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen der
Körperschaft oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach
§ 2 des
Umwandlungsgesetzes oder Auf- oder Abspaltung im
Sinne des
§ 123
Abs. 1 und
2 des
Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf eine
andere Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2
gestellt hat.
§ 40 Abs. 6 in der am
27. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.