(1)
Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu
einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert
veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem
Wert angeschafft.
(2)
Gehören Anteile an der
übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und
sind die Voraussetzungen des
§ 17 oder des
§ 23 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die
Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Die im Zuge des
Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne
des
§ 17 des
Einkommensteuergesetzes . Werden aus Anteilen,
die die Voraussetzungen des
§ 17 des
Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile
im Sinne des
§ 17 des
Einkommensteuergesetzes , gilt für diese Anteile
der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als
Anschaffungskosten.
(3)
Für einbringungsgeborene Anteile im
Sinne des
§ 21 gilt
Absatz 1 entsprechend. Die erworbenen Anteile treten an die Stelle
der hingegebenen Anteile.
(4)
Ein Sperrbetrag im Sinne des
§ 50c des
Einkommensteuergesetzes , der den Anteilen an der
übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile
an der übernehmenden Körperschaft.