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- > Achter Teil Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
- > § 23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union
§ 23 UmwStG
Einbringung in der
Europäischen Union (1)
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(1)
Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes ) einen Betrieb
oder Teilbetrieb in eine inländische Betriebsstätte einer
Kapitalgesellschaft ein, die die Voraussetzungen des
Artikels 3 der Richtlinie
90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG
Nr. L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbringende
Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der übernehmenden
Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten
Betriebsvermögens in der Betriebsstätte der übernehmenden
Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei der einbringenden
Kapitalgesellschaft
§ 20
Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 ,
Abs. 4
Satz 1 ,
Abs. 5
Satz 2 ,
Abs. 7 und
8 entsprechend. Satz 1 gilt
auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig ist, soweit
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die
inländische Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft
erst durch die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
(2)
Bringt eine beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische
Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs
in eine unbeschränkt oder beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für
die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens
§ 20
Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 ,
Abs. 4
Satz 1 ,
Abs. 5
Satz 2 ,
Abs. 7 und
8 entsprechend.
(3)
Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einbringung
eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union gelegene Betriebsstätte in eine beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für
den Wertansatz der neuen Anteile
§ 20
Abs. 4 Satz 1 ,
Abs. 7 und
8 entsprechend.
(4)
Werden Anteile im Sinne des
§ 20
Abs. 1 Satz 2 an einer
EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft eingebracht, so
gilt für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende
Kapitalgesellschaft erhält,
§ 20
Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die
Bewertung der neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmenden
Kapitalgesellschaft erhält,
§ 20
Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
Abweichend von
§ 20
Abs. 4 Satz 1 gilt für den
Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als
Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage
ausgeschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden
neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt, wenn
diese 10 vom Hundert des Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden
rechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet.
In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch
§ 20
Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung
der Anteile, die der Einbringende erhält, auch
§ 20
Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20
Abs. 5 gilt entsprechend.
-
(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006
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