(1)
Die Personengesellschaft hat die auf sie
übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu
übernehmen.
(2)
Die übernehmende Personengesellschaft
tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden
Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Bewertung der
übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und
der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Ein verbleibender
Verlustvortrag im Sinne der
§§ 2a ,
10d ,
15 Abs. 4 oder
§ 15a des
Einkommensteuergesetzes geht nicht über.
Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum
Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum
seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden
Körperschaft der übernehmenden Personengesellschaft
anzurechnen.
(3)
Sind die übergegangenen
Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt,
sind die Absetzungen für Abnutzung bei der übernehmenden
Personengesellschaft in den Fällen des
§ 7 Abs. 4
Satz 1 und
Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes nach der bisherigen
Bemessungsgrundlage, in allen anderen Fällen nach dem Buchwert, jeweils
vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen
Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Körperschaft die
Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzt hat, zu
bemessen.
(4)
Infolge des Vermögensübergangs
ergibt sich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an
der übertragenden Körperschaft. Der Buchwert ist der Wert, mit
dem die Anteile nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag
aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder anzusetzen wären.
Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns oder des
Übernahmeverlustes bleibt der Wert der übergegangenen
Wirtschaftsgüter außer Ansatz, soweit er auf Anteile an der
übertragenden Körperschaft entfällt, die am steuerlichen
Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen der
übernehmenden Personengesellschaft gehören.
(5)
Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein
Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperrbetrag im Sinne des
§ 50c des
Einkommensteuergesetzes , soweit die Anteile an der
übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag
zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft
gehören.
(6)
Ein
Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.
(7)
Der Übernahmegewinn bleibt außer
Ansatz, soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Mitunternehmerin der Personengesellschaft
entfällt. In den übrigen Fällen ist er zur Hälfte
anzusetzen.