(1)
Der Umsatz wird bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen (
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 ) und bei dem innergemeinschaftlichen
Erwerb (
§ 1
Abs. 1 Nr. 5 ) nach dem Entgelt bemessen.
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die
Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum
Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem
innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber
geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des
§ 4 Nr. 4a
Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die
Kosten für die Leistungen im Sinne des
§ 4 Nr. 4a
Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer
geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende
Posten), gehören nicht zum Entgelt.
(2)
Werden Rechte übertragen, die mit dem
Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der
Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch
(
§ 3 Abs. 12
Satz 1 ), bei tauschähnlichen Umsätzen
(
§ 3 Abs. 12
Satz 2 ) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt
der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die
Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3)
(weggefallen)
(4)
Der Umsatz wird bemessen
-
1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im
Sinne des
§ 1a Abs. 2
und des
§ 3
Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des
§ 3
Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich
der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen
Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils
zum Zeitpunkt des Umsatzes;
-
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 3
Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der
Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum
vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu
diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist
und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird.
Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens
500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen,
der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum
nach
§ 15a
entspricht;
-
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des
§ 3
Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der
Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt
entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
(5)
Absatz 4 gilt entsprechend für
wenn die Bemessungsgrundlage nach
Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt.
(6)
Bei Beförderungen von Personen im
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind,
tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung
(
§ 16
Abs. 5 ) an die Stelle des vereinbarten Entgelts
ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das
Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten
Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland
(Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das
Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen.
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer
führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem
Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben
würde.