(1)
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem
über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet
wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(1) (2)
Führt der Unternehmer eine Lieferung
oder eine sonstige Leistung nach
§ 1
Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
-
1.
führt der Unternehmer eine
steuerpflichtige Werklieferung (
§ 3 Abs. 4
Satz 1 ) oder sonstige Leistung im Zusammenhang
mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung
auszustellen;
-
2.
führt der Unternehmer eine andere
als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine
Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die
nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung
auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht
nicht, wenn der Umsatz nach
§ 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist.
§ 14a bleibt
unberührt.
(2)
Unbeschadet der Verpflichtungen nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in
Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine
Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern
dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm
übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen
und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt
werden.
(3)
Bei einer auf elektronischem Weg
übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
-
1.
eine qualifizierte elektronische
Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung nach dem
Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch
Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
-
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI)
nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn
in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten.
(3)
(4)
Eine Rechnung muss folgende Angaben
enthalten:
-
1.
den vollständigen Namen und die
vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers,
-
2.
die dem leistenden Unternehmer vom
Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für
Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
-
3.
das Ausstellungsdatum,
-
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
-
5.
die Menge und die Art
(handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den
Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
-
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern
der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
der Rechnung übereinstimmt,
(4) -
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen
Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder
sonstige Leistung (
§ 10 ) sowie jede
im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt berücksichtigt ist,
-
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt, und
-
9.
in den Fällen des
§ 14b Abs. 1
Satz 5 einen Hinweis auf die
Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
In den Fällen des
§ 10
Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung
(
§ 10
Abs. 4 ) und der darauf entfallende Steuerbetrag
anzugeben sind. Unternehmer, die
§ 24
Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in
diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden
Steuerbetrags berechtigt.
(5)
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt
oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte
Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten
Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn
über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4
ausgestellt worden sind.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch
Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen
-
1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt
werden können,
-
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen
Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
-
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach
Absatz 4 nicht enthalten müssen,
-
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur
Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4)
entfällt oder
-
5.
Rechnungen berichtigt werden
können.