(1)
Der Unternehmer hat ein Doppel der
Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine
Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein
Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein
Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen
müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
Rechnung ausgestellt worden ist;
§ 147
Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
-
1.
für Fahrzeuglieferer
(
§ 2a );
-
2.
in den Fällen, in denen der letzte
Abnehmer die Steuer nach
§ 13a Abs. 1
Nr. 5 schuldet, für den letzten
Abnehmer;
-
3.
in den Fällen, in denen der
Leistungsempfänger die Steuer nach
§ 13b
Abs. 2 schuldet, für den
Leistungsempfänger.
In den Fällen des
§ 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der
Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere
beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den
Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
-
1.
nicht Unternehmer ist oder
-
2.
Unternehmer ist, aber die Leistung
für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
(2)
Der im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige
Unternehmer hat alle Rechnungen im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufzubewahren.
Handelt es sich um eine elektronische Aufbewahrung, die eine
vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der betreffenden Daten und deren
Herunterladen und Verwendung gewährleistet, darf der Unternehmer die
Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet, in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete, im Gebiet von
Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren. Der Unternehmer
hat dem Finanzamt den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn er die Rechnungen
nicht im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
Der nicht im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässige
Unternehmer hat den Aufbewahrungsort der nach Absatz 1 aufzubewahrenden
Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in den in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebieten, im Gebiet von
Büsingen oder auf der Insel Helgoland zu bestimmen. In diesem Fall
ist er verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle aufzubewahrenden
Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und
Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt
er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt
verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
(3)
Ein im Inland oder in einem der in
§ 1
Abs. 3 bezeichneten Gebiete ansässiger
Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz,
seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung
hat.
(4)
Bewahrt ein Unternehmer die Rechnungen im
übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch auf, können die
zuständigen Finanzbehörden die Rechnungen für Zwecke der
Umsatzsteuerkontrolle über Online-Zugriff einsehen, herunterladen und
verwenden. Es muss sichergestellt sein, dass die zuständigen
Finanzbehörden die Rechnungen unverzüglich über Online-Zugriff
einsehen, herunterladen und verwenden können.
(5)