(1)
Hat der Unternehmer in einer Rechnung
für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag,
als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen
(unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt
er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist
§ 17
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den
Fällen des
§ 1
Abs. 1a und in den Fällen der
Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach
§ 9 gilt
Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2)
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht
berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen
Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer
abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht
Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann
berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt
worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn
ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt
oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde
zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten
Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach
dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des
§ 17
Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten
sind.