(1)
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag
nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe
der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt
zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine
Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 16
Abs. 1 und
2 und
§ 17 sind
entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
(1) (2)
Voranmeldungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
(2)
Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der
Kalendermonat.
(2a)
Der Unternehmer kann an Stelle des
Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen,
wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu
seinen Gunsten von mehr als 7.500 Euro ergibt.
(3)
In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des
laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat
abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer
für dieses Kalenderjahr.
(3)
Der Unternehmer hat für das
Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der
er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen
Gunsten ergibt, nach
§ 16
Abs. 1 bis 4 und
§ 17 selbst zu
berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des
§ 16
Abs. 3 und
4 ist die Steueranmeldung
binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums
abzugeben. Die Steueranmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig
unterschrieben sein.
(4)
Berechnet der Unternehmer die zu
entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der
Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang
der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende
Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das
Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts
einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen
(Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2
unberührt.
(4a)
Voranmeldungen (Absätze 1 und 2)
und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die
Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich
Steuer für Umsätze nach
§ 1
Abs. 1 Nr. 5 ,
§ 13b
Abs. 2 oder
§ 25b
Abs. 2 zu entrichten haben, sowie
Fahrzeuglieferer (
§ 2a ).
(4)
Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume
abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären
ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.
(4b)
(4c)
Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich
Umsätze nach
§ 3a
Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt und in
keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann
abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden
Besteuerungszeitraum (
§ 16 Abs. 1a
Satz 1 ) eine Steuererklärung auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes
Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat;
die Steuererklärung ist dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch
zu übermitteln. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung des Wahlrechts hat
der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu
übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen,
bevor er Umsätze nach
§ 3a
Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt.
Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn
des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem
Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären.
Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder
§ 22
Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig
nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem
Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem
Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses
gegenüber dem Unternehmer beginnt.
(5) (4d)
Die Absätze 1 bis 4
gelten nicht für Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum
(
§ 16 Abs. 1
Satz 2 ) als Steuerschuldner ausschließlich
elektronische Dienstleistungen nach
§ 3a
Abs. 5 erbringen und diese Umsätze in einem
anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer
entrichten.
(6) (5)
In den Fällen der
Beförderungseinzelbesteuerung (
§ 16
Abs. 5 ) ist abweichend von den
Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:
-
1.
Der Beförderer hat für jede
einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle
abzugeben.
-
2.
Die zuständige Zolldienststelle
setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken
der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer
zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung
während der Fahrt mit sich zu führen.
-
3.
Der Beförderer hat bei der
zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet
überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken
abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (
§ 10 Abs. 6
Satz 2 ), von der bei der Steuerfestsetzung nach
Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die
Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein
Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein
Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beförderers zu erstatten. Die
Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag
weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in
diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung
verzichten.
(5a)
In den Fällen der
Fahrzeugeinzelbesteuerung (
§ 16
Abs. 5a ) hat der Erwerber, abweichend von den
Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf
des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende
Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung
muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der
Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig
berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist
am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden
ist.
(5b)
In den Fällen des
§ 16
Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den
Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der
Beförderungseinzelbesteuerung (
§ 16
Abs. 5 ) entrichtete Steuer ist auf die nach
Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.
(6)
Zur Vermeidung von Härten kann das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um
einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen.
Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine
Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten
hat.
(7)
Zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen
Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold,
Silberund Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen
Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland
mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann.
Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen
Edelmetallen.
(8)
(9)
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge
(
§ 15 ) an
im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von
§ 16 und von den
Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.
Dabei kann auch angeordnet werden,
-
1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine
bestimmte Mindesthöhe erreicht,
-
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu
stellen ist,
-
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag
eigenhändig zu unterschreiben hat,
-
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch
Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
-
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der
Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
-
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag
zu verzinsen ist.
Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet
ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den
Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der
Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er
ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug
berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet,
wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer
oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland
ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung
ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von
Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4 und 5 gelten
nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig
sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (
§ 16 Abs. 1
Satz 2 ) als Steuerschuldner ausschließlich
elektronische Leistungen nach
§ 3a Abs. 5 im
Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von
§ 18 Abs. 4c Gebrauch
gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat
erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben;
Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit
elektronischen Leistungen nach
§ 3a Abs. 5
stehen.
(8) (10)
Zur Sicherung des Steueranspruchs in
Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener
Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (
§ 1b Abs. 2
und
3 ) gilt
Folgendes:
-
1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von
Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die
Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge
zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes
mitzuteilen:
-
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die
erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten
Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht
zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahrzeugbriefs zu
übermitteln,
-
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige
Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in
Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche
Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser
Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
-
2.
-
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe eines
Fahrzeugbriefs im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller
die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu
machen:
-
aa)
-
bb)
den Namen und die Anschrift des
Lieferers,
-
cc)
-
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
-
ee)
den Kilometerstand am Tag der
Lieferung,
-
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den
Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
-
gg)
Der Antragsteller ist zu den
Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn
er nicht zu den in
§ 1a Abs. 1
Nr. 2 und
§ 1b Abs. 1
genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die
Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des
§ 1b Abs. 3
Nr. 1 vorliegen.
(9) Die Zulassungsbehörde
darf den Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens ( § 18 Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ) erst
aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht
hat.
-
b)
Ist die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein oder bei
zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen
Kennzeichens ( § 18
Abs. 5 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ) einzuziehen
und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. An Stelle der
Einziehung des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
bei zulassungsfreien Fahrzeugen kann auch der Vermerk über die Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens für ungültig erklärt werden.
Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen
durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt
kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die
Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat.
Satz 3 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die
durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit
und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über
die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen
richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz .
Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
-
3.
-
a)
Bei der erstmaligen Registrierung
in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur
Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
-
aa)
-
bb)
den Namen und die Anschrift des
Lieferers,
-
cc)
-
dd)
-
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
-
ff)
-
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden
am Tag der Lieferung,
-
hh)
den Flugzeughersteller und den
Flugzeugtyp,
-
ii)
Der Antragsteller ist zu den
Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn
er nicht zu den in
§ 1a Abs. 1
Nr. 2 und
§ 1b Abs. 1
genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die
Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des
§ 1b Abs. 3
Nr. 3 vorliegen.
(10) Das Luftfahrt-Bundesamt
darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der
Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
-
b)
Ist die Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das
Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu
widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch
schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung
der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz .
Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(11)
Die für die Steueraufsicht
zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung
von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen
mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich
begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im
Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer
maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen
Finanzbehörden zu übermitteln.
(12)
Im Ausland ansässige Unternehmer
(
§ 13b
Abs. 4 ), die grenzüberschreitende
Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen
durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf
das Inland entfallender Umsätze (
§ 3b Abs. 1
Satz 2 ) bei dem für die Umsatzbesteuerung
zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der
Beförderungseinzelbesteuerung (
§ 16
Abs. 5 ) unterliegen oder der
Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach
§ 13b
Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 schuldet.
Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die
Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen
den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen.
Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen
eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe
der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu
entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist
auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer
anzurechnen.