§ 18e UStG hier in der aktuellen Fassung

§ 18e UStG
Bestätigungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
  1. 1.
    dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  2. 2.
    dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.
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