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§ 22 UStG
Aufzeichnungspflichten
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(1)
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des
§ 13a Abs. 1 Nr. 2
und 5 , des
§ 13b Absatz 5 und
des
§ 14c Abs. 2 auch
für Personen, die nicht Unternehmer sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach
§ 24 Abs. 3 als
gesondert geführter Betrieb zu behandeln, so hat der Unternehmer
Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen.
In den Fällen des
§ 18 Abs. 4c und
4d sind die erforderlichen
Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen
Aufzeichnungen auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren
zuständigen Finanzbehörde auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2)
Aus den Aufzeichnungen müssen zu
ersehen sein:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
(3)
Die Aufzeichnungspflichten nach
Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen ist ( § 15 Abs. 2 und
3 ). Ist der Unternehmer nur
teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen
die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen
sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder
teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen
Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach
§ 15 Abs. 2 und
3 den Vorsteuerabzug
ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen
Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der
Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2
Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)
In den Fällen des
§ 15a hat der Unternehmer
die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in
den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
(4a)
Gegenstände, die der Unternehmer zu
seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
- 2.
- 3.
(4b)
Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung
im Sinne des
§ 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe c erhält, müssen
aufgezeichnet werden.
(4c)
Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager
im Sinne des
§ 4
Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen
über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über
Leistungen im Sinne des
§ 4
Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1
zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem
Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters
aufzeichnen.
(4d)
Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf
die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen
Unternehmer ( § 13c ) hat
- 1.
- 2.
Satz 1 gilt entsprechend bei der
Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle
des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der
Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der
Vollstreckungsgläubiger.
(4e)
Wer in den Fällen des
§ 13c Zahlungen nach
§ 48 der
Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über
die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name,
Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer
aufzuzeichnen.
(5)
Ein Unternehmer, der ohne Begründung
einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen
Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein
Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
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