(1)
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des
§ 13a
Abs. 1 Nr. 2 und 5 , des
§ 13b
Absatz 5 und des
§ 14c
Abs. 2 auch für Personen, die nicht
Unternehmer sind. Ist ein land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb nach
§ 24
Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu
behandeln, so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen
Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des
§ 18
Abs. 4c und
4d sind die erforderlichen
Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2)
Aus den Aufzeichnungen müssen zu
ersehen sein:
-
1.
die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei
ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen
Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien
Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die
Bemessungsgrundlagen nach
§ 10
Abs. 4 , wenn Lieferungen im Sinne des
§ 3
Abs. 1b , sonstige Leistungen im Sinne des
§ 3
Abs. 9a sowie des
§ 10 Abs. 5
ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem
hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach
§ 9 als
steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten (
§ 20 ) treten an
die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Fall
des
§ 17 Abs. 1
Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die
Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den
Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
-
2.
die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für
noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen.
Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und
Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach
Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
-
3.
die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des
§ 3
Abs. 1b und für sonstige Leistungen im
Sinne des
§ 3
Abs. 9a Nr. 1 . Nummer 1 Satz 2
gilt entsprechend;
-
4.
die wegen unrichtigen Steuerausweises nach
§ 14c
Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises
nach
§ 14c
Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;
-
5.
die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und
sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze
gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht,
sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden
Steuerbeträge;
-
6.
die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von
Gegenständen (
§ 11 ), die
für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie
die dafür entrichtete oder in den Fällen des
§ 16 Abs. 2
Satz 4 zu entrichtende
Einfuhrumsatzsteuer;
-
7.
die Bemessungsgrundlagen für den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf
entfallenden Steuerbeträge;
-
8.
in den Fällen des
§ 13b
Absatz 1 bis 5 beim
Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den
Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben
nach den Nummern 1 und 2 gesondert
aufzuzeichnen;
-
9.
(3)
Die Aufzeichnungspflichten nach
Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen ist (
§ 15 Abs. 2
und
3 ). Ist der
Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den
Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar
zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz
oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in
diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach
§ 15
Abs. 2 und
3 den Vorsteuerabzug
ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen
Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der
Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2
Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(4)
In den Fällen des
§ 15a hat der
Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der
von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
(4a)
Gegenstände, die der Unternehmer zu
seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn
-
1.
an den Gegenständen im übrigen
Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
-
2.
es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt,
mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige
Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder
-
3.
es sich um eine vorübergehende Verwendung im
übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die
Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig
steuerfrei wäre.
(4b)
Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung
im Sinne des
§ 3a
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält,
müssen aufgezeichnet werden.
(4c)
Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager
im Sinne des
§ 4
Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen
über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über
Leistungen im Sinne des
§ 4 Nr. 4a
Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu
führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem
Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters
aufzeichnen.
(4d)
Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf
die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen
Unternehmer (
§ 13c )
hat
-
1.
der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift
des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs
auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;
-
2.
der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift
des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die
Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch
vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der
Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an
einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des
Dritten aufzuzeichnen.
Satz 1 gilt entsprechend bei der
Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle
des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der
Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der
Vollstreckungsgläubiger.
(4e)
Wer in den Fällen des
§ 13c Zahlungen
nach
§ 48 der
Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über
die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer
des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
(5)
Ein Unternehmer, der ohne Begründung
einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen
Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein
Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
(6)
Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
-
1.
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die
Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen
Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden
können, sowie
-
2.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der
Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der
Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen
knüpfen.