(1)
Für die Lieferungen im Sinne des
§ 1
Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen
körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
-
1.
Der Unternehmer ist ein
Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer
gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen
handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich
versteigert.
-
2.
Die Gegenstände wurden an den
Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese
Lieferung wurde
-
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach
§ 19 Abs. 1
nicht erhoben oder
-
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
-
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus
Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106,
7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).
(2)
Der Wiederverkäufer kann
spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres
gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung
von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände
anwendet:
Die Erklärung bindet den
Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
(3)
Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen,
um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand
übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des
§ 3
Abs. 1b und in den Fällen des
§ 10
Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises
der Wert nach
§ 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 . Die
Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne
des
§ 11
Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer.
Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der
Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4)
Der Wiederverkäufer kann die gesamten
innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem
Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach
§ 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der
Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die
Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen
zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt.
Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)
Die Steuer ist mit dem allgemeinen
Steuersatz nach
§ 12
Abs. 1 zu berechnen. Die
Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen (
§ 4
Nr. 1 Buchstabe b ,
§ 6a ), bleiben
unberührt. Abweichend von
§ 15
Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den
Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete
Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach
§ 13b
Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn
ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(1) (6)
§ 22 gilt mit
der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu
ersehen sein müssen
Wendet der Wiederverkäufer neben der
Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat
er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
(7)
Es gelten folgende Besonderheiten:
-
1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
-
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der
Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung
des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet
angewendet worden ist,
-
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen
Fahrzeugs im Sinne des
§ 1b Abs. 2
und
3 .
-
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der
Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im
Sinne des
§ 1a Abs. 1
die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden
ist.
-
3.
Die Anwendung des
§ 3c und die
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
(
§ 4 Nr. 1
Buchstabe b ,
§ 6a ) sind bei
der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8)
Der Wiederverkäufer kann bei jeder
Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4
nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2
bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem
Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung
entsteht.