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Online-Ausgabe Nr. 177 vom 05.08.2007
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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
1. Aktuelles
- Gemeinschaftskonten und -depots: Vorsicht vor tückischen Steuerfallen!
- Bayern bringt Reform des Steuerberatungsrechts voran
- Regierungsentwurf - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar
2. Aus der Steuerverwaltung
3. Aus der Rechtsprechung
4. Neue Fachliteratur
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1. Aktuelles
Gemeinschaftskonten und -depots: Vorsicht vor tückischen Steuerfallen!
Großes Aufsehen erlangten vor einigen Jahren zwei Anweisungen der OFD Koblenz, mit denen die Finanzbeamten aufgefordert wurden, verstärkt nach Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten zu forschen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen den Erbschaftsteuerstellen gemeldet werden, damit diese im Todesfall Erbschaftsteuer und ggf. rückwirkend auch Schenkungsteuer festsetzen können.
- In der jüngeren Anweisung geht es um Zuwendungen unter Lebenden: Die Finanzämter sollen ihr "Augenmerk für die Fälle schärfen, in denen Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben." Nach Auffassung der OFD sind nämlich Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit sei der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert und solle dafür Schenkungsteuer zahlen (OFD Koblenz vom 19.2.2002, DStR 2002 S. 591).
- In der älteren Anweisung geht es um den Nachlass im Todesfall: Beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten soll das Guthaben von Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden und für die Hälfte des Verstorbenen Erbschaftsteuer verlangt werden (OFD Koblenz vom 18.8.1997, DStR 1997 S. 2025).
Ermutigt wurde die Finanzverwaltung durch eine rigide Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts: Wenn ein Ehegatte ein bisheriges Einzelkonto auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute (Oder-Konto) umstelle, sei - so die Finanzrichter - der hälftige Guthabenbetrag eine freigebige Zuwendung, die schenkungsteuerpflichtig sei (Hessisches FG vom 26.7.2001, EFG 2002 S. 34). In einer jüngeren Entscheidung hat das Finanzgericht München auch die Einräumung der Mitberechtigung an einem Wertpapierdepot als freigebige Zuwendung angesehen und dafür Schenkungsteuer festgesetzt (FG München vom 10.3.2004, 4 K 3240/02).
In einem ausführlichen Beitrag hat Steuerrat24 sorgfältig herausgearbeitet, welche Steuerfallen bei Gemeinschaftskonten und -depots lauern, was Sie dazu wissen sollten und wie sich davor schützen können.
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Bayern bringt Reform des Steuerberatungsrechts voran
Auf Vorschlag von Finanzminister Kurt Faltlhauser hat das Bayerische Kabinett am Dienstag (10.7.) beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Reform des Steuerberatungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Der Gesetzesvorschlag stützt sich auf die mit dem Bund und den Ländern abgestimmten Vorüberlegungen zur Novellierung des Steuerberatungsgesetzes. Mit der bayerischen Initiative wird das Recht der Steuerberater modernisiert, an neuere berufsrechtliche Entwicklungen bei verwandten freien Berufen angepasst und EU-tauglich gemacht.
Eine Einigung auf Bundesebene scheiterte bislang - wie auch schon 2004 - an den Bestrebungen des Bundesfinanzministeriums, insbesondere geprüften Bilanzbuchhaltern einige bisher den Steuerberatern vorbehaltene Tätigkeiten zu erlauben. "Die Befugniserweiterung für Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte lehnt Bayern entschieden ab! Wer steuerberatend tätig werden will, kann und soll die Steuerberaterprüfung ablegen. Es besteht überhaupt kein Bedarf, neben den umfassend ausgebildeten Steuerberatern eine Gruppe von Hilfssteuerberatern zu installieren", sagte Faltlhauser.
Die bayerische Reforminitiative umfasst insbesondere die Zulassung des Syndikus-Steuerberaters, die Ermöglichung der GmbH & Co. KG für Steuerberatungsgesellschaften, sowie die Möglichkeit, Kooperationen mit partnerschaftsfähigen Berufen einzugehen. Darüber hinaus wird damit die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht transformiert und für die Länder eine Öffnungsklausel zur Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern eingeführt.
"Wir sind zuversichtlich, dass unsere Initiative im Bundesrat auf breite Zustimmung stößt. Die Reform des Steuerberatungsrechts noch länger hinauszuzögern, wäre unverantwortlich und brächte Schaden für diesen Berufsstand", ergänzte Faltlhauser abschließend.
- Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 11.07.2007
- Gesetzesantrag: Drucksache 508/07 vom 20.07.2007 [PDF - 67 Seiten - 361 KB]
Regierungsentwurf - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
Die wesentlichen Vorhaben:
- Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten, § 39e EStG;
- Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010, § 39f EStG;
- Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, § 22a Abs. 2 EStG;
- Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, § 45a Abs. 1 EStG;
- Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 3 EStG;
- Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;
- Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG;
- Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 bis 9 KStG;
- Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung, § 4 Nr. 25 UStG;
- Präzisierung des § 42 AO.
Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Im Streitfall zog die 1927 geborene Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim. Die AOK wies ihren Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Pflegestufe I seien daher nicht gegeben.
Im Jahr 1999 zahlte die Klägerin an den Heimträger 14 981 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 12 401 DM für Pflegeleistungen. Der Betrag für die Pflegeleistungen entsprach dem vom Heimträger mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesatz für die sog. Pflegestufe 0. Damit wurden pflegerische Leistungen mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten abgegolten. Pflegesätze der Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe I übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten.
Das Finanzamt ließ die Kosten für die Pflegeleistungen bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu. Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit seien nur bei Personen zu berücksichtigen, die durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse mindestens der Pflegestufe I zugeordnet worden seien.
Der BFH führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufen I bis III) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit sind Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind. Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Denn der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den in §§ 14, 15 SGB XI für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
- Quelle: Bundesfinanzhof
- Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05 im Volltext
2. Aus der Steuerverwaltung
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2007
Aktualisiert: Vorläufige Steuerfestsetzung
3. Aus der Rechtsprechung
Zugangsvoraussetzung auch erfüllt bei von der Finanzbehörde mangels näherer Begründung abgelehntem Antrag auf AdV
Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte Beteiligungen - Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung früherer Teilwertsteigerungen im Rahmen des Wertaufholungsgebots
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind
Zur Versteuerung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten PKW
Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit
Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz - Massesicherung - Sanierung - Pflichtenkollision
Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer - Nichtberücksichtigung gezahlter Lohnsteuer
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden Gesellschafter - Realisation des Dividendenanspruchs - Ausschüttungswille und Bezifferung des Ausschüttungsbetrages - Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung
Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Aufrechnung mit einer von einem anderen FA verwalteten Haftungsforderung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission
Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern vor Vollendung der Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7g Abs. 7 EStG n.F.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG - Bindungswirkung von Verwaltungsanweisungen
Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2001 - wirtschaftlicher Zusammenhang mit vom Halbeinkünfteverfahren erfassten offenen Gewinnausschüttungen
Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten nach Einbringung der Beteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft, an der der Einbringende ebenfalls wesentlich beteiligt ist - Anteilstausch
4. Neue Fachliteratur
Unternehmensteuerreform 2008
* Grafische Hervorhebung der gesetzlichen Änderungen im Kontext der geänderten Gesamtvorschriften
* Praxis-Lexikon mit über 300 Begriffen zu den Änderungen
* Tabellarische Übersicht mit Hinweisen auf das Anwendungsjahr oder den Anwendungszeitraum
Der Autor aus dem Bayerischen Finanzministerium hat über die Mitwirkung des Bundesrates an der neuen Gesetzgebung genauen Einblick in Hintergründe und Zielrichtung der Neuregelungen.
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