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Nach dem
Gewerbesteuergesetz werden
zwei Formen von Gewerbebetrieben unterschieden:
stehende Gewerbe
Reisegewerbe
Alle Gewerbebetriebe unterliegen
der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in
§ 3 GewStG
aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten
Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften
( GmbH ,
AG usw.) gelten mit
ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die
Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten,
Steuerberater u.Ä.), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Besteuert wird der im Unternehmen
erwirtschaftete Ertrag.
Die Gewerbesteuer wird von der für den Betriebssitz
zuständigen Gemeinde erhoben, wobei die Höhe der Gewerbesteuer
zwischen den einzelnen Gemeinden differenziert. Für die Erhebung
erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid, der automatisch der
Gemeinde zugestellt wird. Die Gemeinde erlässt dann auf der Grundlage des
Gewerbesteuermessbescheides den Gewerbesteuerbescheid, in dem sie den für
die zuständige Gemeinde gültigen Hebesatz auf den Messbetrag
anwendet. Die Hebesätze variieren in den verschiedenen Bundesländern,
sodass hier durchaus auch standortpolitische Kriterien eine Rolle spielen
könnten.
Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch einen
Steuerbescheid festgesetzt, nach dem die Finanzbehörde den
Erhebungszeitraum ermittelt hat. Die Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf des
Erhebungszeitraums. Sie ist gemäß
§ 19 GewStG
jeweis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November als Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung
bestimmt sich wie auch bei der Vorauszahlung der
Einkommensteuer nach dem
letzten Gewerbesteuerbescheid. Ist daher anzunehmen, dass der im laufenden
Geschäftsjahr zu erzielende Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann der
Gewerbetreibende einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen
stellen.
Besteuerungsgrundlage ist der
Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt, indem der erzielte Gewinn um die in
§ 9 GewStG
aufgeführten Positionen zu kürzen ist und die in
§ 8 GewStG
aufgeführten Positionen hinzuzurechnen sind. Für natürliche
Personen und für Personengesellschaften besteht gemäß
§ 11 GewStG
ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 EUR.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle
Voraussetzungen für den Beginn der Gewerbetätigkeit erfüllt
sind. Sie endet mit der Einstellung des Betriebes.
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