Abschnitt 25 AEAO
AEAO zu § 31b - Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche:

  1. 1.
    Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf schließen lassen, dass eine Geldwäsche ( § 261 StGB ) oder eine Terrorismusfinanzierung ( § 1 Abs. 2 GwG ) begangen oder versucht wurde oder wird, hat sie diese nach § 31b den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) sowie in Kopie der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit - FIU -) mitzuteilen. Die maßgeblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsanzeige selbst wiedergegeben werden.
    Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:
    1. Bundeskriminalamt - Referat SO 32 - 65173 Wiesbaden Tel.: 0611/55-18615 Fax: 0611/55-45300 E-Mail: FIU@bka.bund.de
    Die Übermittlung dieser Kopie soll dabei grundsätzlich per Fax erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist hierbei grundsätzlich abzusehen.
  2. 2.
    Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum). Für das Vorliegen eines mitteilungspflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i.S.d. § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus. Die Finanzbehörde muss vor einer Mitteilung nach § 31b nicht prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt. Zur Freistellung eines Anzeigeerstatters von der Verantwortlichkeit vgl. § 13 GwG .
    Diese Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung entsprechend.
  3. 3.
    Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde (analog § 12 GwG ).
  4. 4.
    § 31b gestattet keine Mitteilung an die nach § 16 GwG zuständige Aufsichtsbehörde zum Zweck der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 17 GwG .
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