Abschnitt 99 AEAO hier in der aktuellen Fassung

Abschnitt 99 AEAO
AEAO zu § 129 - Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes:

  1. 1.
    Die Berichtigung zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen ist
    • bei Steuerfestsetzungen und Zinsbescheiden nur innerhalb der Festsetzungsfrist ( § 169 Abs. 1 Satz 2 ),
    • bei Aufteilungsbescheiden nur bis zur Beendigung der Vollstreckung ( § 280 ),
    • bei Verwaltungsakten, die sich auf Zahlungsansprüche richten, bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung ( § 228 ),
    • bei anderen Verwaltungsakten zeitlich unbeschränkt
    zulässig. Auf die besondere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 wird hingewiesen. Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. zu § 191 .
  2. 2.
    Bei einer Berichtigung nach § 129 können im Wege pflichtmäßiger Ermessensausübung materielle Fehler berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.1989 - X R 116/87 - BStBl II, S. 531). Die Regelungen zu § 177 sind sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtungsbeschränkung vgl. zu § 351, Nr. 3 .
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