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43 ErbStH 2003
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Arbeitszimmer
Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt
bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu
Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist
(> BFH vom 9.11.1988,
BStBl 1989 II S. 135).
Gewerbliche oder freiberufliche
Mitbenutzung
Die Eigenart eines Ein- oder Zweifamilienhauses wird durch die
Mitbenutzung für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke dann wesentlich
beeinträchtigt, wenn die hierfür genutzte Fläche wenigstens die
Hälfte der gesamten Wohn- und Nutzfläche erreicht oder, falls diese
Fläche geringer ist, wenn die Intensität der Mitbenutzung dem Ein-
oder Zweifamilienhauscharakter abträglich ist (> BFH vom
9.10.1985, BStBl 1986 II S. 172, vom 5.2.1986,
BStBl II S. 448 und vom 12.11.1986,
BStBl 1987 II S. 104). Die bei der Einheitsbewertung
getroffene Entscheidung über die Grundstücksart ist
regelmäßig zu übernehmen.
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