ErbStR 2003

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003

Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 2)
Vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003 S. 2) (1)
I. Einführung
(1) Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung unbilliger Härten. Die Weisungen zu §§ 138 bis 150 Bewertungsgesetz sind auch zu beachten, wenn Grundbesitz für Zwecke der Grunderwerbsteuer bewertet wird.
(2) Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(3) Diesen Richtlinien liegen, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), zugrunde.
(4) Soweit in den nachstehenden Richtlinien auf das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) , das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) sowie die Abgabenordnung (AO) verwiesen wird, ist die am jeweiligen Besteuerungs- bzw. Feststellungszeitpunkt geltende Fassung (2) maßgebend.
  • (1) Red. Anm.:

    Gemäß Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. März 2003 (BStBl I Sondernummer 1/2003  S. 2) werden die Erbschaftsteuer-Richtlinien vom 21. Dezember 1998 (BStBl I Sondernummer 2/1998 S. 2) aufgehoben. Sie sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ergeben, auf Erwerbsfälle weiter anzuwenden, für die die Steuer vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist.

  • (2) Red. Anm.:

    Zitiert werden die EStR 2001 und die KStR 1995 .

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