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R 140 ErbStR 2003
Grundlagen der gärtnerischen
Nutzung Zu
§ 142
BewG
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- [ R 139 ErbStR 2003 ]
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- [ R 141 ErbStR 2003 ]
(1)
Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle
Wirtschaftsgüter , die dem Anbau von
Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen
dienen.
(2)
Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in
- 1.
- 2.
(3)
Bagatellflächen
gehören nach Maßgabe R 135 Abs. 4
nicht zur gärtnerischen Nutzung.
(4)
Die Zurechnung der
Flächen zu den Nutzungsteilen bzw. den jeweiligen
besonderen Flächenarten richtet sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt. Ist eine Zurechnung zum
Besteuerungszeitpunkt nicht möglich, sind die Verhältnisse bei der
letztmaligen Nutzung der Fläche zugrunde zu legen.
(5)
Der Ertragswert der
gärtnerischen Nutzung ergibt sich aus der Multiplikation
der in
§ 142 Abs. 2
Nr. 4 BewG genannten Ertragswerte mit den
zugehörigen Flächenanteilen der einzelnen Nutzungsteile in Ar.
Bei Zupachtung von Flächen der gärtnerischen Nutzung ist
R 133 Abs. 2 zu
beachten.
(6)
Kleingärten werden wie Freiland-Gemüsebau
bewertet.
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