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- > R 155 ErbStR 2003 Allgemeines zu Betriebswohnungen und Wohnteil Zu § 143 BewG
R 155 ErbStR 2003
Allgemeines zu Betriebswohnungen
und Wohnteil Zu
§ 143
BewG
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(1)
Die beim Grundvermögen für die
Bewertung von Wohngrundstücken
geltenden
§§ 146 bis
150 BewG sowie die
R 158 bis 192 sind bei der
Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden.
Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum
Wohnteil > R 131 und
132 .
(2)
Der Wohnteil von Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft wird in der Regel eigengenutzt; Betriebswohnungen werden an
Arbeitnehmer und deren Familienangehörige vermietet. Entsprechend
§ 146 Abs. 3 BewG
tritt in diesen Fällen die übliche
Miete an die Stelle der Jahresmiete im Sinne des
§ 146 Abs. 2 BewG .
(3)
Dient das mit einem Wohnteil oder
Betriebswohnungen bebaute Grundstück ausschließlich
Wohnzwecken und enthält es nicht mehr
als zwei Wohnungen , ist der nach
§ 146 Abs. 2 bis
4 BewG ermittelte Wert um 20 v.H. zu
erhöhen ( § 146
Abs. 5 BewG ,
> R 172 bis 174 ). Eine
Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Wohnzwecken dienende Gebäude
mit den Wirtschaftsgebäuden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
baulich nicht verbunden ist. Für die Berücksichtigung des
Zuschlags nach
§ 146 Abs. 5 BewG
ist es nicht erforderlich, dass die Wohnzwecken dienende
Grundstücksfläche im Kataster als eigenes Flurstück ausgewiesen
ist. Handelt es sich bei Betriebswohnungen, Altenteilerwohnungen oder
Betriebsleiterwohnungen um jeweils getrennte Baukörper, ist bei jedem mit
einem derartigen Baukörper bebauten Grundstück der ermittelte Wert um
20 v.H. zu erhöhen.
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