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R 158 ErbStR 2003
Grundstück Zu
§ 145
BewG
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(1)
Die wirtschaftliche Einheit bei der
Bedarfsbewertung ist das Grundstück .
Der Begriff "Grundstück" ist dabei nicht gleichbedeutend
mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts.
Maßgebend ist nach
§ 2 BewG
allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs
anzusehen ist. Nach
§ 2 Abs. 2 BewG
kann zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefasst werden,
der demselben Eigentümer gehört. Flächen, die im Eigentum
eines Eigentümers stehen, und Flächen, die ihm und anderen Personen
gemeinsam - gesamthänderisch oder nach Bruchteilen - gehören,
können daher keine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2)
Grundbesitz kann nur zu einer
wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst
werden, wenn er zu derselben Vermögensart (entweder ausschließlich
Betriebsgrundstück im Sinne des
§ 99 Abs. 2 BewG
oder ausschließlich Grundvermögen) gehört. Grenzt eine
unbebaute Fläche an eine Grundstücksfläche, die zum Beispiel mit
einem Einfamilienhaus bebaut ist, können beide Flächen auch bei so
genannter offener Bauweise selbständige wirtschaftliche Einheiten bilden.
Wird von einem größeren Grundstück eine Teilfläche
verpachtet und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein
Gebäude, ist die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu
bewerten.
(3)
Der Anteil des Eigentümers an
gemeinschaftlichen Hofflächen oder
Garagen ist nach
§ 138 Abs. 3
Satz 2 BewG in das Grundstück
einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird. Dabei
ist es unerheblich, ob zum Beispiel einzelne Garagen unabhängig von einem
Hauptgebäude genutzt werden.
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