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R 164 ErbStR 2003
Begriff des bebauten
Grundstücks Zu
§ 146
BewG
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(1)
Bebaute
Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich
benutzbare Gebäude befinden. Wegen der Tatbestandsmerkmale
Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit > R 159 .
(2)
Zur wirtschaftlichen Einheit eines
bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden,
die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und
das Zubehör . Nicht einzubeziehen sind Maschinen
und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu
einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie
Mauervorlagen und Verstrebungen gehören zum Grundstück (vgl.
§ 68 Abs. 2 BewG ).
(3)
Zum Grund und
Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem
Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der
Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Bei einer größeren
unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche
Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend
(> R 158 ).
(4)
Wesentliche Bestandteile des
Grundstücks sind auch das Gebäude
und die mit dem Gebäude verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten).
Im Grundstückswert zu erfassen sind die
Nebengebäude , wenn sie auf dem mit dem
Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen).
Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf
der anderen Straßenseite stehen, sind regelmäßig nicht in die
wirtschaftliche Einheit einzubeziehen.
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