Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Richtlinien
- > ErbStR 2003
- > III. Bewertungsgesetz
- > C. 2.
- > R 172 ErbStR 2003 Ermittlung der üblichen Miete Zu § 146 BewG
R 172 ErbStR 2003
Ermittlung der üblichen
Miete Zu
§ 146
BewG
Pagination
- [ R 171 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 173 ErbStR 2003 ]
(1)
Die übliche Miete kann aus
Vergleichsmieten oder Mietspiegeln
abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank ( § 558e BGB )
geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden. Bei
Garagen ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro
Stellplatz anzusetzen.
(2)
Die Ableitung der üblichen Miete aus
Vergleichsmieten kommt insbesondere in
Betracht, wenn
(3)
Liegt ein nach dem Gesetz zur Regelung
der Miethöhe bzw. nach den
§§ 558c ,
558d BGB
erstellter Mietspiegel vor, kann bei der
Ableitung der üblichen Miete auf diesen zurückgegriffen werden, wenn
dieser Mietspiegel für die letzten drei Jahre vor dem
Besteuerungszeitpunkt gilt. Bei anderen Mietspiegeln ist darauf zu
achten, dass sie einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen
Entgelte vergleichbarer Wohnungen oder Räumlichkeiten enthalten.
Sofern der Mietspiegel Mietentgelte einschließlich der
Betriebskosten ausweist, müssen die Betriebskosten mit den dort
angegebenen Beträgen herausgerechnet werden.
(4)
In Ausnahmefällen kann der
Steuerpflichtige die übliche Miete durch ein
Mietgutachten nachweisen. Das
Mietgutachten ist von einem Sachverständigen oder dem örtlich
zuständigen Gutachterausschuss zu erstellen.
(5)
Bei Eigennutzung oder vergleichbarer
Nutzung nach
§ 146 Abs. 3
Satz 1 BewG während des
dreijährigen Mietermittlungszeitraums ist die übliche Miete
grundsätzlich für die letzten drei Jahre vor dem
Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln und in eine
Durchschnittsmiete umzurechnen. Wird
die übliche Miete aus einem Mietspiegel abgeleitet, der für die
letzten drei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt gilt, kann davon
ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Durchschnittsmiete handelt.
(6)
Wird die übliche
Miete für Grundstücke mit nicht mehr als zwei
Wohnungen aus Vergleichsmieten für
Mietwohngrundstücke abgeleitet, ist ein angemessener Zuschlag anzusetzen,
der sich in erster Linie nach den Vorgaben des Mietspiegels richtet.
Auch in diesen Fällen ist der Grundstücksausgangswert um den
Zuschlag nach
§ 146 Abs. 5 BewG
zu erhöhen.
(7)
Bei aufwändig
gestalteten Wohngrundstücken kommt eine Bewertung als
Sonderfall im Sinne des
§ 147 BewG
nicht in Betracht (> R 178 Abs. 2 ).
Die besondere Ausstattung oder Gestaltung des Grundstücks ist bei
der Schätzung der üblichen Miete angemessen zu
berücksichtigen.
Pagination
- [ R 171 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 173 ErbStR 2003 ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline