Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Richtlinien
- > ErbStR 2003
- > III. Bewertungsgesetz
- > C. 2.
- > R 181 ErbStR 2003 Begriff des Erbbaurechts Zu § 148 BewG
R 181 ErbStR 2003
Begriff des
Erbbaurechts Zu
§ 148
BewG
Pagination
- [ R 180 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 182 ErbStR 2003 ]
(1)
Bei Grundstücken, die mit einem
Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht und das belastete
Grundstück je eine selbständige wirtschaftliche Einheit
( § 68 Abs. 1
Nr. 2 BewG ,
§ 70 Abs. 1 BewG ).
Das Erbbaurecht ist das
veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf
oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Das belastete Grundstück ist das
Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist. Übernimmt der
Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder erwirbt
der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück
("Eigentümererbbaurecht"), bleiben Erbbaurecht und belastetes
Grundstück als selbständige wirtschaftliche Einheiten bestehen.
(2)
Das Erbbaurecht
entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch
(§ 11 ErbbVO in Verbindung mit
§ 873 BGB ).
Schenkungsteuerrechtlich gilt das Erbbaurecht bereits dann als
entstanden, wenn an dem Grundstück durch notariellen Vertrag ein
Erbbaurecht bestellt worden ist und die Vertragsparteien in der Lage sind, die
Eintragung im Grundbuch zu bewirken (> R 23 Abs. 1 ).
(3)
Das Erbbaurecht erstreckt sich im
Allgemeinen auf das ganze Grundstück. Erstreckt es sich jedoch nur
auf einen Teil des Grundstücks im
Sinne des Zivilrechts, ist dieser Teil als selbständige
wirtschaftliche Einheit im Sinne des
§ 148 Abs. 1 BewG
zu bewerten. Für den restlichen Teil des Grundstücks ist
die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.
(4)
Errichtet der Erbbauberechtigte ein
einheitliches Gebäude auf einem
erbbaurechtsbelasteten und einem ihm gehörenden angrenzenden
Grundstück, sind der Gebäudeteil auf dem erbbaurechtsbelasteten
Grundstück als Erbbaurecht und das eigene Grundstück mit dem dort
errichteten Gebäudeteil als bebautes Grundstück getrennt zu bewerten.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn das angrenzende Grundstück
aufgrund eines Pachtvertrags bebaut worden ist und für diesen
Gebäudeteil eine Bewertung als Gebäude auf fremdem Grund und Boden
nach
§ 148 Abs. 2 BewG
durchzuführen ist.
Pagination
- [ R 180 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 182 ErbStR 2003 ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline