Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Richtlinien
- > ErbStR 2003
- > II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- > R 54 ErbStR 2003 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten Vermögens Zu § 13a ErbStG
R 54 ErbStR 2003
Erwerb unterschiedlicher Arten
begünstigten Vermögens Zu
§ 13a
ErbStG
Pagination
- [ R 53 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 55 ErbStR 2003 ]
(1)
Umfasst das auf einen Erwerber
übertragene begünstigte Vermögen
(> R 51 bis 53 )
mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche
Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere
Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens
(Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile
an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des
§ 13a
ErbStG zusammenzurechnen. Der Freibetrag und
der Bewertungsabschlag können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert
des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden.
(2)
Gehören zum Erwerb neben Betriebsvermögen auch
land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an
Kapitalgesellschaften mit damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schulden, ist zur Berechnung des begrenzten
Schuldenabzugs (> § 10 Abs. 6
Satz 5 ErbStG ,
> R 31
Abs. 4 ) der Freibetrag zunächst vom
Wert des erworbenen Betriebsvermögens abzuziehen, weil die
Abzugsfähigkeit der mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden nicht berührt wird
( § 10 Abs. 6
Satz 4 ErbStG ).
Pagination
- [ R 53 ErbStR 2003 ]
- [ Inhalt ]
- [ R 55 ErbStR 2003 ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline