(1)
Die
kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Hinterbliebene in
diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören
insbesondere:
-
1.
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder;
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2.
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Dies gilt auch in den
Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung;
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3.
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung bei einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung zustehen. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer vom Erblasser fortgeführten Pflichtversicherung, die an die Stelle einer Pflichtversicherung aufgrund einer
weiter bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der jeweils zuständigen Berufskammer tritt, sowie für Ansprüche, die auf einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung in der
Versorgungseinrichtung beruhen. Bei den letztgenannten Ansprüchen handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen das frühere Pflichtmitglied eine berufsfremde Tätigkeit im Inland
ausübt, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt, oder eine berufsspezifische Tätigkeit im Ausland ausübt und auf freiwilliger Grundlage Mindestbeiträge an
die Versorgungseinrichtung entrichtet;
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4.
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen.
(2)
Hinterbliebenenbezüge, die auf
Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem
Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der Erbschaftsteuer. Hierzu gehören alle Bezüge, die auf ein Dienstverhältnis ( § 1 Abs. 1 LStDV ) des Erblassers zurückzuführen sind. Ob ein
Dienstverhältnis gegeben war, ist im Einzelfall danach zu entscheiden, wie die Aktivenbezüge des Erblassers bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer behandelt worden sind. War dort ein
Arbeitnehmer-Verhältnis angenommen worden, gilt dies auch für die Erbschaftsteuer. In der Regel werden dann auch die Hinterbliebenenbezüge der Lohnsteuer unterliegen (
§ 19 Abs. 2 EStG ). Es ist aber auch möglich, dass
diese Bezüge, wenn sie von einer Pensionskasse oder von der Sozialversicherung gezahlt werden, einkommensteuerlich nach
§ 22 Nr. 1 EStG als wiederkehrende Bezüge
oder als Leibrente zu behandeln sind. Für die Erbschaftsteuer ist diese unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung unerheblich. Steht fest, dass die Versorgungsbezüge auf ein
Dienstverhältnis zurückzuführen sind, ist es erbschaftsteuerlich ohne Bedeutung, ob sie vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage, von einer Pensions- oder Unterstützungskasse oder einem
Pensionsfonds, aufgrund einer Direktversicherung des Arbeitgebers oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlt werden.
(3)
Auch Hinterbliebenenbezüge, die aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrags beruhen, sind,
soweit sie angemessen sind, nicht steuerbar. Als "angemessen" sind solche Hinterbliebenenbezüge anzusehen, die 45 v.H. des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Ehegatten nicht übersteigen.
Unter diese nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge fallen auch die Hinterbliebenenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH, deren Geschäftsführer er war,
vereinbart hat, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war und die Hinterbliebenenbezüge angemessen sind.
War er demgegenüber ein herrschender Geschäftsführer, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge der Erbschaftsteuer.
(4)
Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein
Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen, wie beispielsweise die Bezüge,
die den Hinterbliebenen eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags zustehen, unterliegen grundsätzlich nach
§ 3 Abs. 1
Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Hinterbliebenenbezüge sind jedoch ausnahmsweise nicht steuerbar, wenn der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft im Innenverhältnis gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden anderen Gesellschaftern wie ein Angestellter gebunden war.
(5)
Wegen der Auswirkungen der nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auf die Berechnung der fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung
>
R 11 und des
Versorgungsfreibetrags >
R 74 .