Baumschulen
R 15.5 Abs. 5 gilt auch für Baumschulbetriebe. In
solchen Betrieben ist die Aufzucht von sog. Kostpflanzen üblich.
Kostpflanzen sind Pflanzen, die der Baumschulbetrieb aus selbst gestelltem
Samen oder selbst gestellten Pflanzen in fremden Betrieben aufziehen
lässt. Kostpflanzen sind eigene (nicht fremde) Erzeugnisse, wenn die in
Kost gegebenen Sämereien oder Pflanzen in der Verfügungsgewalt des
Kostgebers (des Baumschulbetriebs) bleiben und der Kostnehmer (der Betrieb, der
die Aufzucht durchführt) die Rücklieferungsverpflichtung
gegenüber dem Kostgeber hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der
Kostgeber die hingegebenen Pflanzen im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb erzeugt hat (>BFH vom 16.12.1976 - BStBl 1977 II
S. 272).
Bewirtschaftungsvertrag
Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag
vermittelt dem Verpächter nur dann Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, wenn die Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien
auf den Verkauf der Ernte gerichtet sind. Ist hingegen nicht von einem Verkauf
der Ernte auszugehen, weil neben einem festen Pachtzins lediglich ein
Kostenersatz als Bewirtschaftungsentgelt vereinbart wurde, ist von einem
Dienstleistungsvertrag und insofern von gewerblichen Einkünften auszugehen
(>BFH vom 29.11.2001 - BStBl 2002 II S. 221).
Biogasanlagen
>BMF vom 6.3.2006 (BStBl
I S. 248) sowie vom 29.6.2006 (BStBl I S. 417)
Grundstücksverkäufe
-
Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich
genutzter Grundstücke ist ein Hilfsgeschäft eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen
gewerblichen Unternehmens. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der
Landwirt wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht
veräußert, die er bereits in der Absicht einer
Weiterveräußerung erworben hatte (>BFH vom 28.6.1984 - BStBl II
S. 798).
-
>BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434),
Tz. 27
Nebenbetrieb
Ein Nebenbetrieb (R 15.5 Abs. 3) kann auch vorliegen,
wenn die von einem Mitunternehmer ausgeübte Tätigkeit dem gemeinsam
mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt
ist (>BFH vom 22.1.2004 - BStBl II S. 512).
Reitpferde
Die Entscheidung, ob die mit der Unterhaltung eines
Pensionsstalles und der Erteilung von Reitunterricht verbundene Haltung oder
Zucht von Pferden einen Gewerbebetrieb oder einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft darstellt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu
treffen. Die Pensionsreitpferdehaltung rechnet auch dann zur
landwirtschaftlichen Tierhaltung i. S. d.
§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG , wenn
den Pferdeeinstellern Reitanlagen einschließlich Reithalle zur
Verfügung gestellt werden (>BFH vom 23.9.1988 - BStBl 1989 II
S. 111). Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist bei
vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage als
landwirtschaftlich anzusehen, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden
Leistungen erbracht werden, die nicht der Landwirtschaft zuzurechnen sind
(>BFH vom 24.1.1989 - BStBl II S. 416).
Schlossbesichtigung
Gewinne aus Schlossbesichtigung gehören zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb (>BFH vom 7.8.1979 -
BStBl 1980 II S. 633).
Tierzucht
-
Zur Frage der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht
und Tierhaltung (
§ 13 Abs. 1
Nr. 1 EStG ) von der gewerblichen Tierzucht
und Tierhaltung
>R 13.2.
-
Die Unterhaltung einer Brüterei, in der Küken aus
Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden,
stellt einen Gewerbebetrieb dar, nicht aber eine gewerbliche Tierzucht oder
Tierhaltung i. S. d.
§ 15
Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (>BFH vom
14.9.1989 - BStBl 1990 II S. 152).
-
Die Aufzucht und Veräußerung von Hunden ist
gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (>BFH vom 30.9.1980 -
BStBl 1981 II S. 210).
-
Die Züchtung und das Halten von Kleintieren ohne Bezug
zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stellt ungeachtet einer
vorhandenen Futtergrundlage eine gewerbliche Tätigkeit dar (>BFH vom
16.12.2004 - BStBl 2005 II S. 347).
-
Die Unterhaltung einer Nerzzucht gehört nicht zum
Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (>BFH vom
19.12.2002 - BStBl 2003 II S. 507).
Winzersekt
>BMF vom 18.11.1996 (BStBl I S. 1434)