Eigentum des
Besitzunternehmens
Eine sachliche Verflechtung ist auch dann gegeben, wenn
verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des
Besitzunternehmens stehen (>BFH vom 12.10.1988 - BStBl 1989 II
S. 152).
Erbbaurecht
Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten
Grundstück führt mit Abschluss des Vertrages zu einer sachlichen
Verflechtung, wenn eine Bebauung für die betrieblichen Zwecke des
Betriebsunternehmens vorgesehen ist (>BFH vom 19.3.2002 - BStBl II
S. 662).
Leihe
Auch eine leihweise Überlassung wesentlicher
Betriebsgrundlagen kann eine Betriebsaufspaltung begründen (>BFH vom
24.4.1991 - BStBl II S. 713).
Wesentliche
Betriebsgrundlage
-
des
Betriebsunternehmens
Die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
liegen auch dann vor, wenn das überlassene Wirtschaftsgut bei dem
Betriebsunternehmen nur eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellt
(>BFH vom 21.5.1974 - BStBl II S. 613).
-
Betriebszweck/-führung
Wesentliche Grundlagen eines Betriebs sind
Wirtschaftsgüter vor allem des Anlagevermögens, die zur Erreichung
des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches
Gewicht für die Betriebsführung bei dem Betriebsunternehmen haben
(>BFH vom 26.1.1989 - BStBl II S. 455 und vom 24.8.1989 -
BStBl II S. 1014).
-
Büro-/Verwaltungsgebäude
Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist jedenfalls
dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es die räumliche und
funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des
Betriebsunternehmens bildet (>BFH vom 23.5.2000 -
BStBl II S. 621).
-
Einfamilienhaus
Als einziges Büro (Sitz der
Geschäftsleitung) genutzte Räume in einem Einfamilienhaus stellen
auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie nicht für
Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das
gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV
genannten Grenzen unterschreitet (>BFH vom 13.7.2006 - BStBl
II S. 804).
-
Ersetzbarkeit
Ein Grundstück ist auch dann eine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für
seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann (>BFH
vom 26.5.1993 - BStBl II S. 718).
-
Fabrikationsgrundstücke
Grundstücke, die der Fabrikation dienen, gehören
regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung (>BFH vom 12.9.1991 - BStBl 1992 II
S. 347 und vom 26.3.1992 - BStBl II S. 830).
-
Wirtschaftliche
Bedeutung
Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn es für das Betriebsunternehmen lediglich von
geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist (>BFH vom 4.11.1992 -
BStBl 1993 II S. 245).
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Stille Reserven
Ein Wirtschaftsgut ist nicht allein deshalb als wesentliche
Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusehen, weil in ihm
erhebliche stille Reserven ruhen (>BFH vom 24.8.1989 - BStBl II
S. 1014).
-
Immaterielle
Wirtschaftsgüter
Für die Begründung einer Betriebsaufspaltung ist
ausreichend, wenn dem Betriebsunternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter,
z. B. der Firmenname oder Erfindungen, überlassen werden, die dem
Besitzunternehmen gehören (>BFH vom 6.11.1991 - BStBl 1992 II
S. 415).
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Serienfabrikate
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern zählen auch
Serienfabrikate zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (>BFH vom 24.8.1989 -
BStBl II S. 1014).
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Systemhalle
Eine sogenannte Systemhalle kann wesentliche
Betriebsgrundlage sein, wenn sie auf die Bedürfnisse des
Betriebsunternehmens zugeschnitten ist (>BFH vom 5.9.1991 -
BStBl 1992 II S. 349).