Aktien als
Veräußerungsentgelt
Wird eine Beteiligung i. S. d.
§ 17
Abs. 1 Satz 1 EStG
veräußert und erhält der Veräußerer als Entgelt
börsengängige Aktien, so bestimmt sich der
Veräußerungspreis i. S. d.
§ 17
Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem Kurswert
der erlangten Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung. Das gilt auch
dann, wenn der Veräußerer der Beteiligung sich persönlich
verpflichtet hat, die erlangten Aktien fünf Jahre nicht zu
veräußern (>BFH vom 17.10.1974 - BStBl 1975 II
S. 58).
Auflösung und
Kapitalherabsetzung
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Der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung ist bei einer
Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt
des Abschlusses der Liquidation; erst dann steht fest, ob und in welcher
Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von
Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, und ferner, welche
nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche
Veräußerungskosten/Auflösungskosten der Gesellschafter
persönlich zu tragen hat. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der
Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der
Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits
feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (>BFH vom 25.1.2000 -
BStBl II S. 343). Bei der Prüfung, ob mit einer Auskehrung
von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen
Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu
rechnen ist, sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die
Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter - wenn er Kaufmann wäre - zur
Bildung einer Rückstellung verpflichten würden (>BFH vom
27.11.2001 - BStBl 2002 II S. 731).
-
Ohne unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nach den vorstehenden Grundsätzen
oder einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter entsteht ein
Auflösungsverlust erst zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft im
Handelsregister (>BFH vom 21.1.2004 - BStBl II S. 551).
-
Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung >H 6.2,
H 17 (5)
Fehlgeschlagene
Gründung
Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer
Kapitalgesellschaft entstandene Kosten können jedenfalls dann nicht als
Liquidationsverlust i. S. d.
§ 17
Abs. 4 EStG abgezogen werden, wenn
lediglich eine Vorgründungsgesellschaft bestanden hat (>BFH vom
20.4.2004 - BStBl II S. 597).
Kapitalerhöhung
Erwirbt ein Anteilseigner, nachdem der Umfang seiner Beteiligung
auf unter 1 % gesunken ist, bei einer Kapitalerhöhung weitere
Geschäftsanteile hinzu, ohne dass sich der %-Satz seiner Beteiligung
ändert, dann ist auch der auf diese Anteile entfallende
Veräußerungsgewinn gemäß
§ 17 EStG
zu erfassen (>BFH vom 10.11.1992 - BStBl 1994 II
S. 222).
Rückkaufsrecht
Die Vereinbarung eines Rückkaufrechts steht der Annahme
eines Veräußerungsgeschäfts nicht entgegen. Zum
Veräußerungspreis gehört auch der wirtschaftliche Vorteil eines
Rückkaufsrechts mit wertmäßig beschränktem
Abfindungsanspruch (>BFH vom 7.3.1995 -
BStBl II S. 693).
Stichtagsbewertung
Der Veräußerungsgewinn i. S. d.
§ 17
Abs. 2 EStG entsteht im Zeitpunkt der
Veräußerung. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
ist für alle beeinflussenden Faktoren eine Stichtagsbewertung auf den
Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen. Das Zuflussprinzip des
§ 11 EStG
gilt insoweit nicht (>BFH vom 12.2.1980 - BStBl II
S. 494).
Veräußerung gegen wiederkehrende
Leistungen
>BMF vom 3.8.2004 (BStBl I S. 1187)
Veräußerungsverlust
Zur Berücksichtigung von kapitalersetzenden Darlehen in
diesem Fall >H 17 (5) Kapitalersetzende Darlehen.
Wettbewerbsverbot
Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer
Beteiligung i. S. d.
§ 17
Abs. 1 Satz 1 EStG an einer
Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher
Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das
Wettbewerbsverbot nicht zu dem Veräußerungspreis i. S. d.
§ 17
Abs. 2 Satz 1 EStG (>BFH vom
21.9.1982 - BStBl 1983 II S. 289).