Abfindungen wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses
>R 9 LStR 2005
Abzugsfähige
Aufwendungen
Bei der Ermittlung der Entschädigung i. S. d.
§ 24
Nr. 1 EStG sind von den
Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (>BFH vom
26.8.2004 - BStBl 2005 II
S. 215). Allgemeines
§ 24 EStG
schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten
Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig
entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden
wären. Kann die Entschädigung keiner bestimmten Einkunftsart
zugeordnet werden, entfällt die Anwendbarkeit der Vorschrift (>BFH vom
22.4.1982 - BStBl II S. 496, vom 21.9.1982 -
BStBl 1983 II S. 289 und vom 18.9.1986 -
BStBl 1987 II S. 25).
Wegen einer anstelle der Rückübertragung von
enteignetem Grundbesitz gezahlten Entschädigung nach dem VermG vom
23.9.1990 i. d. F. vom 3.8.1992 >BMF vom 11.1.1993
(BStBl I S. 18).
Ausgleichszahlungen an
Handelsvertreter
-
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
§ 89b
HGB gehören auch dann zu den
Entschädigungen i. S. d.
§ 24 Nr. 1
Buchstabe c EStG , wenn sie zeitlich mit der
Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (>BFH vom 5.12.1968 -
BStBl 1969 II S. 196).
-
Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter,
z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in
entsprechender Anwendung des
§ 89b
HGB geleistet werden (>BFH vom 12.10.1999 -
BStBl 2000 II S. 220).
-
Ausgleichszahlungen i. S. d.
§ 89b
HGB gehören nicht zu den Entschädigungen
nach
§ 24 Nr. 1
Buchstabe c EStG , wenn ein Nachfolgevertreter
aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen
Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger
Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die
vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (>BFH vom
31.5.1972 - BStBl II S. 899 und vom 25.7.1990 -
BStBl 1991 II S. 218).
Die Entschädigung i. S. d.
§ 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG muss als Ersatz für
unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden
(>BFH vom 9.7.1992 - BStBl 1993 II S. 27).
Für den Begriff der Entschädigung nach
§ 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG ist nicht entscheidend, ob das
zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des
Stpfl. eingetreten ist. Eine Entschädigung i. S. d.
§ 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG kann vielmehr auch vorliegen,
wenn der Stpfl. bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst
mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muss der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte
aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen
Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus
eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Begriff des Entgehens
schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen
Strebens aus (>BFH vom 20.7.1978 - BStBl 1979 II S. 9,
vom 16.4.1980 - BStBl II S. 393, vom 9.7.1992 -
BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 - BStBl
2003 II S. 177).
Die an die Stelle der Einnahmen tretende Ersatzleistung nach
§ 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG muss auf einer
neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage
beruhen. Zahlungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs geleistet werden,
sind keine Entschädigungen i. S. d.
§ 24 Nr. 1
Buchstabe a EStG , wenn die vertragliche
Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalität
geändert hat (>BFH vom 25.8.1993 - BStBl 1994 II S. 167,
vom 10.10.2001 - BStBl 2002 II S. 181 und vom 6.3.2002 -
BStBl II S. 516).
-
Abfindung wegen Auflösung eines
Dienstverhältnisses, wenn Arbeitgeber die Beendigung
veranlasst hat (>BFH vom 20.10.1978 -
BStBl 1979 II S. 176 und vom 22.1.1988 -
BStBl II S. 525); hierzu gehören auch Vorruhestandsgelder,
die auf Grund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden (>BFH vom
16.6.2004 - BStBl II S. 1055),
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Abstandszahlung eines
Mietinteressenten für die Entlassung
aus einem Vormietvertrag (>BFH vom 21.8.1990 - BStBl 1991 II
S. 76),
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Aufwandsersatz, soweit er über den Ersatz von
Aufwendungen hinaus auch den Ersatz von ausgefallenen
steuerbaren Einnahmen bezweckt (>BFH vom 26.2.1988 -
BStBl II S. 615),
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Abfindung anlässlich der
Liquidation einer Gesellschaft an einen
Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn auch ein gesellschaftsfremder
Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die
Liquidation beschlossen hätte (>BFH vom 4.9.2002 - BStBl 2003 II
S. 177),
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Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer,
der seine GmbH-Anteile veräußert, für den
Verzicht auf seine Pensionsansprüche
gegen die GmbH erhält, falls der Käufer den Erwerb des Unternehmens
von der Nichtübernahme der Pensionsverpflichtung abhängig macht
(>BFH vom 10.4.2003 - BStBl II S. 748). Entsprechendes gilt
für eine Entschädigung für die durch den Erwerber veranlasste
Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit (>BFH vom 13.8.2003 -
BStBl 2004 II S. 106),
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Abfindung wegen Auflösung eines
Dienstverhältnisses, auch wenn bereits bei Beginn des
Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der
betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des
Dienstverhältnisses vereinbart wird (>BFH vom 10.9.2003 - BStBl
2004 II S. 349),
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Schadensersatz infolge einer
schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung (>BFH vom 6.7.2005 - BStBl 2006 II
S. 55),
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Leistungen wegen einer Körperverletzung nur insoweit,
als sie den Verdienstausfall ersetzen (>BFH vom 21.1.2004 - BStBl II
S. 716),
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Mietentgelte, die der Restitutionsberechtigte vom
Verfügungsberechtigten nach
§ 7
Abs. 7 Satz 2 VermG erlangt (>BFH
vom 11.1.2005 - BStBl II S. 450).
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Abfindung, die bei Abschluss oder während des
Arbeitsverhältnisses für den Verlust späterer
Pensionsansprüche infolge
Kündigung vereinbart wird (>BFH vom 6.3.2002 - BStBl II
S. 516),
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Abfindung, die bei Fortsetzung des
Arbeitnehmerverhältnisses für Verzicht auf
Tantiemeanspruch gezahlt wird (>BFH vom 10.10.2001 - BStBl
2002 II S. 347),
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Abfindung nach vorausgegangener freiwilliger
Umwandlung zukünftiger
Pensionsansprüche (>BFH vom 6.3.2002 - BStBl II
S. 516),
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Entgelt für den Verzicht auf ein testamentarisch
vermachtes obligatorisches Wohnrecht
(>BFH vom 9.8.1990 - BStBl II S. 1026),
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Pensionsabfindung, wenn
der Arbeitnehmer nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft gekündigt hat (>BFH vom 21.6.1990 - BStBl II
S. 1020),
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Streikunterstützung
(>BFH vom 24.10.1990 - BStBl 1991 II S. 337),
-
Zahlung einer Vertragspartei, die diese wegen einer
Vertragsstörung im Rahmen des
Erfüllungsinteresses leistet, und zwar einschließlich der Zahlung
für den entgangenen Gewinn
i. S. d.
§ 252 BGB .
Dies gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. das Erfüllungsinteresse im
Rahmen des bestehenden und verletzten Vertrags durchsetzt oder zur Abgeltung
seiner vertraglichen Ansprüche einer ergänzenden vertraglichen
Regelung in Form eines Vergleichs zustimmt (>BFH vom 27.7.1978 -
BStBl 1979 II S. 66, 69, 71, vom 3.7.1986 - BStBl II
S. 806, vom 18.9.1986 - BStBl 1987 II S. 25 und vom
5.10.1989 - BStBl 1990 II S. 155),
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Zahlung für das Überspannen von Grundstücken
mit Hochspannungsfreileitungen (>BFH vom
19.4.1994 - BStBl II S. 640),
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Zahlung an Arbeitnehmer, wenn das zugrunde liegende
Arbeitsverhältnis (z. B. bei Betriebsübergang nach
§ 613a
BGB ) nicht beendet wird (>BFH vom 10.10.2001 -
BStBl 2002 II S. 181),
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Erlös für die Übertragung von
Zuckerrübenlieferrechten eines Landwirtes (>BFH vom 28.2.2002 -
BStBl II S. 658).
§ 24 Nr. 1
Buchstabe b EStG erfasst Entschädigungen,
die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche
Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung i. S. d.
§ 24 Nr. 1
Buchstabe b EStG liegt auch vor, wenn die
Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben
wird. Der Ersatzanspruch muss nicht auf einer neuen Rechts- oder
Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Entschädigung für die
Nichtausübung einer Tätigkeit kann auch als Hauptleistungspflicht
vereinbart werden (>BFH vom 12.6.1996 -
BStBl II S. 516).
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Abfindungszahlung, wenn der Stpfl. von einem ihm
tarifvertraglich eingeräumten
Optionsrecht, gegen Abfindung aus dem
Arbeitsverhältnis auszuscheiden, Gebrauch macht (>BFH vom 8.8.1986 -
BStBl 1987 II S. 106),
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Entgelt für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes
Wettbewerbsverbot (>BFH vom 13.2.1987 -
BStBl II S. 386 und vom 16.3.1993 - BStBl II
S. 497),
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Entgelt für ein umfassendes
Wettbewerbsverbot , die im Zusammenhang mit der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sind (>BFH vom 12.6.1996 -
BStBl II S. 516),
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Entgelt für ein umfassendes
Wettbewerbsverbot auch dann, wenn die dadurch untersagten
Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (>BFH vom
23.2.1999 - BStBl II S. 590),
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Abfindung, die ein angestellter
Versicherungsvertreter von seinem
Arbeitgeber für den Verzicht auf eine mögliche künftige
Einkunftserzielung durch die Verkleinerung seines Bezirks erhält (>BFH
vom 23.1.2001 - BStBl II S. 541).
-
Abfindung an Arbeitnehmer für die
Aufgabe eines gewinnabhängigen
Tantiemeanspruchs (>BFH vom 10.10.2001 - BStBl
2002 II S. 347).
-
Erlös für die Übertragung von
Zuckerrübenlieferrechten eines Landwirtes (>BFH vom
28.2.2002 - BStBl II S. 658).