Allgemeines
Welche Personen
Ehegatten
i. S. d.
§ 26
Abs. 1 Satz 1 EStG sind, bestimmt
sich
nach bürgerlichem Recht (>BFH
vom 21.6.1957 - BStBl III S. 300).
Bei
Ausländern sind die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu
beurteilen, dem er angehört. Die Anwendung eines ausländischen
Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (>BFH vom
6.12.1985 - BStBl 1986 II S. 390). Haben
ausländische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen, die
zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht
gültig ist, so handelt es sich nicht um Ehegatten i. S. d.
§ 26
Abs. 1 Satz 1 EStG (>BFH vom
17.4.1998 - BStBl II S. 473). Eine Ehe ist bei
Scheidung oder Aufhebung nach
§ 1564 BGB ,
§ 29
Ehegesetz erst mit Rechtskraft des Urteils
aufgelöst; diese Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht
maßgebend (>BFH vom 9.3.1973 - BStBl II S. 487).
Wird eine Ehe
für nichtig erklärt
( § 23
Ehegesetz ), so ist sie einkommensteuerrechtlich bis
zur Rechtskraft der Nichtigerklärung wie eine gültige Ehe zu
behandeln. Ein Stpfl., dessen Ehegatte
verschollen oder
vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder
Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor
Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland
gehabt haben (>BFH vom 3.3.1978 - BStBl II S. 372). Wird
ein verschollener Ehegatte
für tot
erklärt , so gilt der Stpfl. vom Tag der Rechtskraft
des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet
(>
§ 49 AO , BFH
vom 24.8.1956 - BStBl III S. 310).
Ehegatte im Ausland
Ehegatte ohne
Einkünfte
Stellt ein Ehegatte, der keine Einkünfte erzielt hat, einen
Antrag auf getrennte Veranlagung, ist dieser selbst dann unbeachtlich, wenn dem
anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird. Im Fall eines
solchen Antrags sind die Ehegatten nach
§ 26
Abs. 3 EStG zusammen zu veranlagen, wenn
der andere Ehegatte dies beantragt hat (>BFH vom 10.1.1992 - BStBl II
S. 297).
Eingetragene
Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartner werden
nicht wie Ehegatten nach § 26 EStG veranlagt (>BFH vom 26.1.2006 -
BStBl II S. 515 und vom 20.7.2006 - BStBl II S. 883).
Getrenntleben
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen
der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter
Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige
Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame
Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen
ihres Zusammenlebens zu verstehen (>BFH vom 15.6.1973 - BStBl II
S. 640).
In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht
dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren
Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft
fraglich erscheinen lassen (>BFH vom 5.10.1966 - BStBl 1967 III
S. 84 und 110). In einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben
getroffene Feststellungen ( § 1565 BGB )
sind für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend (>BFH vom
13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 486).
Tod eines Ehegatten
Die Wahl der Veranlagungsart ist auch nach dem Tod eines
Ehegatten für das Jahr des Todes möglich, wobei an die Stelle
des Verstorbenen dessen Erben treten. Falls die zur Wahl erforderlichen
Erklärungen nicht abgegeben werden, wird nach
§ 26
Abs. 3 EStG unterstellt, dass eine
Zusammenveranlagung gewählt wird (>BFH vom 13.11.1979 -
BStBl 1980 II S. 188 und vom 24.4.1986 - BStBl II
S. 545).
Wahl der
Veranlagungsart
Die zur Ausübung der Wahl auf getrennte Veranlagung
erforderliche Erklärung kann grundsätzlich noch im
Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach
der AO zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden
abgegeben oder widerrufen werden (>BFH vom 28.8.1981 -
BStBl 1982 II S. 156 und vom 25.6.1993 - BStBl II
S. 824). Ein Widerruf der einmal getroffenen Wahl kann jedoch nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig sein (>BFH vom
8.3.1973 - BStBl II S. 625). Auf die Ausübung des
Wahlrechts nach
§ 26
Abs. 1 Satz 1 EStG findet die
Anfechtungsbeschränkung des
§ 351
Abs. 1 AO keine Anwendung (>BFH vom
25.6.1993 - BStBl II S. 824 und vom 19.5.1999 - BStBl II
S. 762). Die Wahl der Veranlagungsart durch die Ehegatten löst
nur die Rechtsfolgen der
§§ 26a bis 26c
EStG aus, lässt im Übrigen aber die
Besteuerungsgrundlagen unberührt (>BFH vom 3.3.2005 - BStBl II
S. 564). Die erneute Ausübung des Wahlrechts bei Erlass eines
Einkommensteueränderungsbescheids wird gegenstandslos, wenn der
Änderungsbescheid wieder aufgehoben wird (>BFH vom 24.5.1991 -
BStBl 1992 II S. 123).
Ist ein
Ehegatte von Amts wegen zu veranlagen und wird auf Antrag eines der beiden
Ehegatten eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere
Ehegatte zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung kommt es in
einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2
EStG nicht mehr an (>BFH vom 21.9.2006 - BStBl 2007 II S.
11). Widerruf der Wahl der
Veranlagungsart
-
Das Wahlrecht zwischen der getrennten Veranlagung und der
Zusammenveranlagung können Ehegatten auch noch bis zur Unanfechtbarkeit
eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal
getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Eine Ausnahme gilt nur
für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich erscheint,
z. B. wenn der die getrennte Veranlagung wählende Ehegatte keine
eigenen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem
Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen
können.
Entscheidet sich einer der Ehegatten nach einer bereits
durchgeführten Zusammenveranlagung zulässigerweise für die
getrennte Veranlagung, ist auch für den anderen Ehegatten eine getrennte
Veranlagung durchzuführen, selbst wenn der Zusammenveranlagungsbescheid
ihm gegenüber bestandskräftig geworden und die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist. Der Antrag auf getrennte Veranlagung stellt für die
Veranlagung des anderen Ehegatten ein rückwirkendes Ereignis
i. S. d.
§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
dar.
(>BFH vom 28.7.2005 - BStBl II S. 865)
-
Beantragen Ehegatten innerhalb der Frist für einen
Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder
die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das
Finanzamt bei der daraufhin für jeden durchzuführenden getrennten
oder besonderen Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung
der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden (>BFH
vom 3.3.2005 - BStBl II S. 564).