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Hinweis 32.10 EStH 2006
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Anrechnung eigener
Bezüge
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Eigene BezügeBezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nichtbesteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B. § 3 EStG , für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach §§ 40 , 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn (>BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 2 - BStBl 2004 I S. 778 - und Rechtsprechung des BFH neben den in R 32.10 Abs. 2 genannten insbesondere:
- 1.
- 2.
- 2a.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
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Nicht anrechenbare eigene BezügeNicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (>BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und S. 939).Zu den nicht anrechenbaren eigenen Bezügen gehören nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 3 - BStBl 2004 I S. 779 - insbesondere:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
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Aufteilung der eigenen Einkünfte und
Bezüge
Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfallen,
ist innerhalb des Kalenderjahrs nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach
der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Laufender Arbeitslohn ist
regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird.
Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten
zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des
§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG
vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit sie
diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind (>BFH vom 1.3.2000 -
BStBl II S. 459 und vom 12.4.2000 - BStBl II
S. 464).
Beispiel 1:
Ein zu Beginn des VZ volljähriges Kind wechselt
im Juli von der Berufsausbildung in die Berufsausübung. Es
erhält im Juni Urlaubsgeld und
im Dezember Weihnachtsgeld.
Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe dem Ausbildungszeitraum
zuzuordnen; das Weihnachtsgeld bleibt in voller Höhe
unberücksichtigt.
Beispiel 2:
Ein Kind befindet sich während des gesamten VZ in
Berufsausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Es
erhält Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Die Sonderzuwendungen sind zu 6/12 zu
berücksichtigen.
Werden für den Jahresabschnitt der
Berücksichtigung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist
der auf diese Monate zeitanteilig entfallende Arbeitnehmer-Pauschbetrag
anzusetzen (>BFH vom 12.4.2000 - BStBl II S. 464); er ist auf
die Monate des VZ aufzuteilen, in denen Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden (>BFH vom 1.7.2003 -
BStBl II S. 759).
Beispiel 3:
Ein 20-jähriges Kind befindet sich
von Januar bis Mai in einem
Beschäftigungsverhältnis, ist
im Juni und Juli arbeitslos und beginnt
im August eine Berufsausbildung. Es bezieht während des
Beschäftigungsverhältnisses und während der Berufsausbildung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (insgesamt zehn Monate).
In den Monaten der Arbeitslosigkeit erhält es ausschließlich
Arbeitslosengeld.
Das Kind erfüllt
von Juni bis Dezember die Voraussetzungen des
§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Buchst. a
EStG . Innerhalb dieses Zeitraums ist der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag für
die Monate August bis Dezember mit je einem Zehntel
anzusetzen.
Das Entlassungsgeld von Wehr- und Zivildienstleistenden
entfällt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes (>BFH
vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zur Aufteilung sonstiger
Einkünfte und Bezüge sowie der übrigen Pauschbeträge nach
§ 9a
EStG und der Kostenpauschale nach R 32.10
Abs. 3 Satz 1 gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
zur Aufteilung anderer Einkünfte gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 entsprechend. Zu einer anderen wirtschaftlich gerechtfertigten
Aufteilung >R 33a.4 Abs. 2 Satz 2.
Beispiel für die
Anrechnung
>H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und
Bezüge)
Besondere
Ausbildungskosten
Der Grenzbetrag nach
§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG umfasst die Kosten
für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen
Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). Besondere
Ausbildungskosten eines Kindes sind Aufwendungen, die bei einer
Einkünfteermittlung - bei Außerachtlassung des
§ 12
Nr. 5 EStG - dem Grunde und der Höhe
nach als Werbungskosten abzuziehen wären. Sie sind gemäß
§ 32
Abs. 4 Satz 5 EStG von den
Einkünften und Bezügen eines Kindes unabhängig davon abzuziehen,
ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden (>BFH vom
14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491).
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Besondere Ausbildungskosten sind insbesondere Aufwendungen für
-
Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
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Wege zwischen dem Ausbildungsort und der Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (>BFH vom 25.7.2001 - BStBl 2002 II S. 12),
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Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
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Arbeitsmittel und für Studiengebühren (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491),
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ein Auslandsstudium (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495).
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Keine besonderen Ausbildungskosten sind
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Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
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Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ausland (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 495),
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>Versicherungsbeiträge des Kindes.
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Zunächst ist festzustellen, welche finanziellen Mittel
(Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung
oder die Berufsausbildung bestritten werden kann ( § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG ). Sodann sind besondere
Ausbildungskosten nach
§ 32
Abs. 4 Satz 5 EStG zu ermitteln und
von der S. d. E. und Bezüge abzuziehen (>BFH vom
14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491), soweit sie nicht bereits im
Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach
§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG abgezogen worden
sind.
Einkünfte
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Negative Einkünfte eines Kindes sind mit dessen Bezügen zu verrechnen (>BFH vom 20.7.2000 - BStBl 2001 II S. 107).
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Zu den Einkünften eines Kindes gehören
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der Ertragsanteil einer Waisenrente abzüglich Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
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vermögenswirksame Leistungen i. S. d. VermBG (>BFH vom 11.12.2001 - BStBl 2002 II S. 684).
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Ein Verlustabzug nach § 10d EStG mindert nicht die Einkünfte eines Kindes (>BFH vom 24.8.2001 - BStBl 2002 II S. 250).
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DA-FamEStG 63.4.2.1 (BStBl 2004 I S. 775 , BStBl 2005 I S. 800) und DA-FamEStG 63.4.2.8 (BStBl 2005 I S. 800) .
Einkünfte und Bezüge eines anderen
Kalenderjahres
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden
Zuflüsse und Abflüsse nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu
beurteilenden Kalenderjahr anfallen. So bleiben beispielsweise die spätere
Rückforderung von BAföG-Zuschüssen (>BFH vom 11.12.2001 -
BStBl 2002 II S. 205) oder Rentennachzahlungen in späteren
Jahren (>BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S. 525) bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des laufenden VZ
unberücksichtigt.
Höhe der anzurechnenden
Bezüge
>R 32.10 Abs. 2 und 3
Sozialversicherungsbeiträge
>Versicherungsbeiträge des Kindes
Umrechnungskurse
>BfF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I
S. 5).
Verhältnisse im
Wohnsitzstaat
Die nach
§ 32
Abs. 4 Satz 3 EStG maßgeblichen
Beträge sind auf der Grundlage der Ländergruppeneinteilung (>BMF
vom 17.11.2003 - BStBl I S. 637 unter Berücksichtigung der
Änderungen durch BMF vom 9.2.2005 - BStBl I S. 369) zu
ermitteln. Bei Kindern mit Wohnsitz in EU-Staaten ist der Grenzbetrag nicht im
Hinblick auf die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu kürzen;
§ 32
Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit
nicht zur Anwendung (>BfF vom 25.5.2004 - BStBl I
S. 510).
Versicherungsbeiträge des
Kindes
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SozialversicherungsbeiträgeBei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen (>BMF vom 18.11.2005 - BStBl I S. 1027).
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Sonstige VersicherungsbeiträgeVersicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben des Kindes in Betracht kommen, mindern nicht die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489).
Verzicht auf Einkünfte und
Bezüge
Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte im Sinne
von
§ 32
Abs. 4 Satz 9 EStG liegt vor, wenn ein
Kind mit dem Ziel der Erhaltung der steuerlichen Berücksichtigung
Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch
auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese
Vereinbarung bestanden hätte (>BFH vom 11.3.2003 - BStBl II
S. 746).
Vollendung des
18. Lebensjahrs
Vollendet ein Kind im Laufe des VZ das 18. Lebensjahr,
bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich des
Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres auch dann
unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten die Voraussetzungen des
§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG
vorliegen (>BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S. 459).
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