Anrechnung eigener
Bezüge
-
Eigene
Bezüge
Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die
nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst
werden, also nichtbesteuerbare sowie durch besondere Vorschriften, z. B.
§ 3 EStG ,
für steuerfrei erklärte Einnahmen, sowie nach
§§ 40 ,
40a EStG
pauschal versteuerter Arbeitslohn (>BFH vom 6.4.1990 - BStBl II
S. 885). Anrechenbar sind nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.
Zu den anrechenbaren Bezügen gehören nach
DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 2 - BStBl 2004 I S. 778 -
und Rechtsprechung des BFH neben den in R 32.10 Abs. 2 genannten
insbesondere:
-
1.
Leistungen nach dem BVG mit Ausnahme der Leistungen, die
zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs
(z. B. Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage)
dienen,
-
2.
Leistungen nach
§ 60 des
Infektionsschutzgesetzes (Impfschadenrente), die in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
BVG
zustehen, soweit sie im Fall einer Versorgungsberechtigung nach dem
BVG als
Einnahmen anzusehen wären,
-
2a.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der
Kapitalanteil einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und in diesen
enthaltene Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung (>BFH vom
14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 489),
-
3.
Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach
Maßgabe des
BSHG
(1) ) (z. B.
Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des
SGB VIII - Kinder- und
Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen,
§ 13
Abs. 3 ; Unterbringung zur Erfüllung der
Schulpflicht,
§ 21
Satz 2 ; Hilfen für junge Volljährige,
§ 41 Abs. 2
i. V. m.
§ 39 ), wenn von
einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen
worden ist (>BFH vom 14.6.1996 - BStBl 1997 II S. 173
sowie vom 26.11.2003 - BStBl 2004 II S. 588, und vom 2.8.1974 -
BStBl 1975 II S. 139). Die genannten Leistungen sind jedoch
dann nicht als Bezug anzurechnen, wenn das Kindergeld nach
§ 74 Abs. 1
Satz 4 EStG an den entsprechenden
Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch
nach
§ 74
Abs. 2 EStG geltend macht oder - zur
Vereinfachung - das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet (DA-FamEStG
63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 - BStBl 2004 I
S. 778),
-
4.
Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachtsgeld
(>DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 10 - BStBl 2004 I
S. 778) und das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und
Zivildienstleistenden (BFH vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zu
der Frage auf welchen Zeitraum das Entlassungsgeld entfällt,
>Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge,
-
5.
Verdienstausfallentschädigung nach
§ 13
Abs. 1 USG ,
-
6.
Ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem
5. VermBG und
ausgezahlte Wohnungsbauprämie nach dem WoPG,
-
7.
Zur Berücksichtigung verheirateter Kinder und von
Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft >H 32.3
(Berücksichtigung in Sonderfällen). Unterhaltsleistungen des
Ehegatten eines verheirateten Kindes (grundsätzlich in Höhe der
Hälfte des verfügbaren Einkommens dieses Ehegatten, wobei diesem
mindestens das steuerliche Existenzminimum verbleiben muss); Entsprechendes
gilt für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Einzelheiten
zur Berechnung >DA-FamEStG 63.4.2.5 (BStBl 2004 I
S. 780),
-
8.
Ausbildungshilfen (DA-FamEStG 63.4.2.6 -
BStBl 2004 I S. 783),
-
9.
Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft und
Verpflegung) und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im
Ausland (>BFH vom 22.5.2002 - BStBl II S. 695).
-
Nicht anrechenbare eigene
Bezüge
Nicht anzurechnen sind Bezüge, die der unterhaltenen
Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das
Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs
zufließen (>BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und
S. 939).
Zu den nicht anrechenbaren eigenen Bezügen gehören
nach DA-FamEStG 63.4.2.3 Absatz 3 - BStBl 2004
I S. 779 - insbesondere:
-
1.
-
2.
-
3.
Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige
Leistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann
(BFH vom 21.7.1961 - BStBl III S. 437),
-
4.
Erziehungsgeld nach dem BErzGG oder landesrechtlichen
Vorschriften (
§ 3
Nr. 67 EStG ),
-
5.
Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung,
soweit es auf das Erziehungsgeld angerechnet worden ist,
-
6.
im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge
für Krankenhilfe ( § 37 BSHG )
(2) ) (>BFH vom 22.7.1988 -
BStBl II S. 830),
-
7.
-
8.
Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen
Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch
einen Körperschaden verursacht ist (z. B. Pflegegeld bzw. -zulage aus
der Unfallversicherung, nach
§ 35 BVG
oder nach
§ 69 BSHG
(3) ), Ersatz der Mehrkosten für
den Kleider- und Wäscheverschleiß) sowie die Sozialhilfeleistungen
im Rahmen der Altenhilfe nach
§ 75 Abs. 2
Nr. 3 BSHG
(4) ), z. B. so genannte
Telefonhilfe (>BFH vom 22.7.1988 - BStBl II S. 830 und
939),
-
9.
Leistungen, die dem Träger einer
Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Rehabilitation) nach dem
SGB III oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften
unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung
zufließen >DA-FamEStG 63.4.2.6 Abs. 3 (BStBl 2004 I
S. 783),
-
10.
Leistungen, die wegen individuellen Sonderbedarfs
gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind (>BFH vom 1.7.2003 - BStBl II
S. 759), vgl. im Einzelnen >DA-FamEStG 63.4.2.6 Abs. 4
(BStBl 2004 I S. 783),
-
11.
Leistungen nach
§ 3
Nr. 69 EStG und dem Gesetz über die
humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen
( HIV-Hilfegesetz-HIVHG ) vom
24.7.1995; >BMF vom 27.12.1994 (BStBl I S. 886),
-
12.
Renten nach dem Gesetz über die Errichtung einer
Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
(Conterganschäden),
-
13.
Geldzuwendungen von dritter Seite, die zur Kapitalanlage
bestimmt sind (>BFH vom 28.1.2004 - BStBl II S. 555).
Aufteilung der eigenen Einkünfte und
Bezüge
Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge entfallen,
ist innerhalb des Kalenderjahrs nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach
der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Laufender Arbeitslohn ist
regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird.
Sonderzuwendungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die in Monaten
zufließen, in denen an allen Tagen die Voraussetzungen des
§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG
vorliegen, sind dem Berücksichtigungszeitraum zuzuordnen, soweit sie
diesem auch wirtschaftlich zuzurechnen sind (>BFH vom 1.3.2000 -
BStBl II S. 459 und vom 12.4.2000 - BStBl II
S. 464).
Beispiel 1:
Ein zu Beginn des VZ volljähriges Kind wechselt
im Juli von der Berufsausbildung in die Berufsausübung. Es
erhält im Juni Urlaubsgeld und
im Dezember Weihnachtsgeld.
Das Urlaubsgeld ist in voller Höhe dem Ausbildungszeitraum
zuzuordnen; das Weihnachtsgeld bleibt in voller Höhe
unberücksichtigt.
Beispiel 2:
Ein Kind befindet sich während des gesamten VZ in
Berufsausbildung und vollendet im Juni das 18. Lebensjahr. Es
erhält Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Die Sonderzuwendungen sind zu 6/12 zu
berücksichtigen.
Werden für den Jahresabschnitt der
Berücksichtigung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist
der auf diese Monate zeitanteilig entfallende Arbeitnehmer-Pauschbetrag
anzusetzen (>BFH vom 12.4.2000 - BStBl II S. 464); er ist auf
die Monate des VZ aufzuteilen, in denen Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt werden (>BFH vom 1.7.2003 -
BStBl II S. 759).
Beispiel 3:
Ein 20-jähriges Kind befindet sich
von Januar bis Mai in einem
Beschäftigungsverhältnis, ist
im Juni und Juli arbeitslos und beginnt
im August eine Berufsausbildung. Es bezieht während des
Beschäftigungsverhältnisses und während der Berufsausbildung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (insgesamt zehn Monate).
In den Monaten der Arbeitslosigkeit erhält es ausschließlich
Arbeitslosengeld.
Das Entlassungsgeld von Wehr- und Zivildienstleistenden
entfällt im Zuflussjahr auf die Zeit nach Beendigung des Dienstes (>BFH
vom 14.5.2002 - BStBl II S. 746). Zur Aufteilung sonstiger
Einkünfte und Bezüge sowie der übrigen Pauschbeträge nach
§ 9a
EStG und der Kostenpauschale nach R 32.10
Abs. 3 Satz 1 gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
zur Aufteilung anderer Einkünfte gilt R 33a.4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 entsprechend. Zu einer anderen wirtschaftlich gerechtfertigten
Aufteilung >R 33a.4 Abs. 2 Satz 2.
Beispiel für die
Anrechnung
>H 33a.1 (Anrechnung eigener Einkünfte und
Bezüge)
Besondere
Ausbildungskosten
Der Grenzbetrag nach
§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG umfasst die Kosten
für die Lebensführung eines Kindes, nicht dagegen einen
Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten). Besondere
Ausbildungskosten eines Kindes sind Aufwendungen, die bei einer
Einkünfteermittlung - bei Außerachtlassung des
§ 12
Nr. 5 EStG - dem Grunde und der Höhe
nach als Werbungskosten abzuziehen wären. Sie sind gemäß
§ 32
Abs. 4 Satz 5 EStG von den
Einkünften und Bezügen eines Kindes unabhängig davon abzuziehen,
ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden (>BFH vom
14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491).
Zunächst ist festzustellen, welche finanziellen Mittel
(Einkünfte und Bezüge) das Kind hat, von denen die Lebensführung
oder die Berufsausbildung bestritten werden kann (
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG ). Sodann sind besondere
Ausbildungskosten nach
§ 32
Abs. 4 Satz 5 EStG zu ermitteln und
von der S. d. E. und Bezüge abzuziehen (>BFH vom
14.11.2000 - BStBl 2001 II S. 491), soweit sie nicht bereits im
Rahmen der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach
§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG abgezogen worden
sind.
Einkünfte
-
Negative Einkünfte eines Kindes sind mit dessen
Bezügen zu verrechnen (>BFH vom 20.7.2000 - BStBl 2001 II
S. 107).
-
Zu den Einkünften eines Kindes gehören
-
Ein Verlustabzug nach
§ 10d
EStG mindert nicht die Einkünfte eines Kindes
(>BFH vom 24.8.2001 - BStBl 2002 II S. 250).
-
DA-FamEStG 63.4.2.1 (BStBl 2004 I
S. 775 , BStBl 2005 I S. 800) und
DA-FamEStG 63.4.2.8 (BStBl 2005
I S. 800) .
Einkünfte und Bezüge eines anderen
Kalenderjahres
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge werden
Zuflüsse und Abflüsse nur berücksichtigt, wenn sie in dem zu
beurteilenden Kalenderjahr anfallen. So bleiben beispielsweise die spätere
Rückforderung von BAföG-Zuschüssen (>BFH vom 11.12.2001 -
BStBl 2002 II S. 205) oder Rentennachzahlungen in späteren
Jahren (>BFH vom 16.4.2002 - BStBl II S. 525) bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des laufenden VZ
unberücksichtigt.
Höhe der anzurechnenden
Bezüge
>R 32.10 Abs. 2 und 3
Sozialversicherungsbeiträge
>Versicherungsbeiträge des Kindes
Umrechnungskurse
>BfF vom 20.12.2005 (BStBl 2006 I
S. 5).
Verhältnisse im
Wohnsitzstaat
Die nach
§ 32
Abs. 4 Satz 3 EStG maßgeblichen
Beträge sind auf der Grundlage der Ländergruppeneinteilung (>BMF
vom 17.11.2003 - BStBl I S. 637 unter Berücksichtigung der
Änderungen durch BMF vom 9.2.2005 - BStBl I S. 369) zu
ermitteln. Bei Kindern mit Wohnsitz in EU-Staaten ist der Grenzbetrag nicht im
Hinblick auf die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu kürzen;
§ 32
Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit
nicht zur Anwendung (>BfF vom 25.5.2004 - BStBl I
S. 510).
Versicherungsbeiträge des
Kindes
-
Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach
§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten
ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen
des Kindes abzuziehen (>BMF vom 18.11.2005 - BStBl I
S. 1027).
-
Sonstige Versicherungsbeiträge
Versicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben des Kindes
in Betracht kommen, mindern nicht die Höhe der Einkünfte und
Bezüge eines Kindes (>BFH vom 14.11.2000 - BStBl 2001 II
S. 489).
Verzicht auf Einkünfte und
Bezüge
Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte im Sinne
von
§ 32
Abs. 4 Satz 9 EStG liegt vor, wenn ein
Kind mit dem Ziel der Erhaltung der steuerlichen Berücksichtigung
Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch
auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese
Vereinbarung bestanden hätte (>BFH vom 11.3.2003 - BStBl II
S. 746).
Vollendung des
18. Lebensjahrs
Vollendet ein Kind im Laufe des VZ das 18. Lebensjahr,
bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich des
Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres auch dann
unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten die Voraussetzungen des
§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG
vorliegen (>BFH vom 1.3.2000 - BStBl II S. 459).