Adoption
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind nicht
zwangsläufig (>BFH vom 13.3.1987 - BStBl II S. 495 und
vom 20.3.1987 - BStBl II S. 596).
Asbestbeseitigung
>Gesundheitsgefährdung
Asyl
Die Anerkennung als Asylberechtigter lässt nicht ohne
weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und
Kleidung schließen (>BFH vom 26.4.1991 - BStBl II
S. 755).
Aussiedlung und
Übersiedlung
Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im
Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht (>BMF vom 25.4.1990
- BStBl I S. 222).
Außergewöhnlich
Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur
der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen
Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des
§ 33 EStG
ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen (>BFH vom 29.9.1989
- BStBl 1990 II S. 418, vom 19.5.1995 - BStBl II
S. 774, vom 22.10.1996 - BStBl 1997 II S. 558
und vom 12.11.1996 - BStBl 1997 II S. 387).
Aussteuer
Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden Tochter
sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt
auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt
haben (>BFH vom 3.6.1987 - BStBl II S. 779).
Auswärtige
Unterbringung
Aufwendungen von Eltern für die auswärtige
Unterbringung eines Kindes sind außergewöhnliche Belastungen,
wenn
-
ein an Asthma erkranktes Kind in einem Schulinternat
untergebracht ist, der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung
oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der
Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und
nachrangig erfolgt (>BFH vom 26.6.1992 - BStBl 1993 II
S. 212).
-
im Fall der Unterbringung eines verhaltensauffälligen
Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe durch ein vorher
ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen
wurde, dass die Verhaltensauffälligkeit krankheitsbedingt und die
Unterbringung medizinisch notwendig ist (>BFH vom 21.4.2005 - BStBl II
S. 602).
>auch Legasthenie
Ayur-Veda-Behandlung
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur
dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn
die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung durch ein vor ihrem Beginn
erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (>BFH vom 1.2.2001 -
BStBl II S. 543).
Begleitperson
Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Stpfl., der
auf ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise
durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson
entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag
für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit
einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus
den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX, z. B. dem Vermerk
"Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen",
ergeben (>BFH vom 4.7.2002 - BStBl II S. 765).
Behindertengerechte
Ausstattung
Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines
für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann
außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen
ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen
zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen
unterscheiden lassen, durch die der Stpfl. seinen Wohnbedürfnissen
Rechnung trägt, und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese
Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für
das Haus darstellen können; wenn also eindeutig "verlorener
Aufwand" vorliegt. Die Ausstattung eines Einfamilienhauses mit einem
Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung (wie der Einbau
breiter Türen, eines großen Bades etc.) führen daher
grundsätzlich nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt
auch dann, wenn die Umgestaltung erst später vorgenommen wurde und das
Gebäude bereits vor Eintritt der Behinderung von dem Stpfl. als
Familienwohnung genutzt worden ist. Demgegenüber können Aufwendungen
für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne, z. B. für einen
Treppenschräglift, außergewöhnliche Belastungen darstellen
(>BFH vom 10.10.1996 - BStBl 1997 II S. 491 und vom
6.2.1997 - BStBl II S. 607).
Bestattungskosten
eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht
aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch
Ersatzleistungen gedeckt sind (>BFH vom 8.9.1961 - BStBl 1962 III
S. 31, vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140,
vom 17.6.1994 - BStBl II S. 754 und vom 22.2.1996 -
BStBl II S. 413). Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung
oder aus einer Lebensversicherung, die dem Stpfl. anlässlich des Todes
eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen,
sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten
anzurechnen (>BFH vom 19.10.1990 - BStBl 1991 II S. 140
und vom 22.2.1996 - BStBl II S. 413).
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören nur
solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung
zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende
Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten
gehören z. B.:
-
Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
(>BFH vom 17.9.1987 - BStBl 1988 II S. 130),
-
Aufwendungen für die Trauerkleidung (>BFH vom
12.8.1966 - BStBl 1967 III S. 364),
-
Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines
nahen Angehörigen (>BFH vom 17.6.1994 - BStBl II
S. 754).
Betreuervergütung
Vergütungen für einen ausschließlich zur
Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen keine
außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten
Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer
kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen
Vermögens dient (>BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II
S. 69).
Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören, sind auch dann keine außergewöhnlichen
Belastungen, wenn sie sich steuerlich tatsächlich nicht ausgewirkt haben
(>BFH vom 29.11.1991 - BStBl 1992 II S. 290 und 293).
Entsprechendes gilt für Aufwendungen, die unter
§ 4f oder § 9 Abs. 5 EStG fallen.
Ausnahmen:
§ 10
Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG .
Betrug
Durch Betrug veranlasste vergebliche Zahlungen für einen
Grundstückskauf sind nicht zwangsläufig (>BFH vom 19.5.1995 -
BStBl II S. 774).
Darlehen
Auch wenn die Ausgaben über Darlehen finanziert werden,
tritt die Belastung bereits im Zeitpunkt der Verausgabung ein (>BFH vom
10.6.1988 - BStBl II S. 814).
>Verausgabung
Diätverpflegung
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, sind von
der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auch dann
ausgeschlossen, wenn die Diätverpflegung an die Stelle einer sonst
erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt (>BFH vom 27.9.1991 -
BStBl 1992 II S. 110).
Eigene
Pflegeaufwendungen
Eltern-Kind-Verhältnis
Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur
Kontaktpflege sind nicht außergewöhnlich (>BFH vom 28.3.1996 -
BStBl 1997 II S. 54).
Ergänzungspflegervergütung
Wird für einen Minderjährigen im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
erforderlich, so sind die Aufwendungen hierfür nicht als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (>BFH vom
14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69).
Erpressungsgelder
Erpressungsgelder sind keine außergewöhnlichen
Belastungen, wenn der Erpressungsgrund selbst und ohne Zwang geschaffen worden
ist (>BFH vom 18.3.2004 - BStBl II S. 867).
Ersatz von dritter
Seite
Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich
der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen
abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu
steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. (>BFH vom 14.3.1975 - BStBl II
S. 632 und vom 6.5.1994 -
BStBl 1995 II S. 104). Die Ersatzleistungen sind auch dann
abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden,
der Stpfl. aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten
ist, mit der Zahlung rechnen konnte (>BFH vom 21.8.1974 -
BStBl 1975 II S. 14). Werden Ersatzansprüche gegen
Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei
die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung
bestimmt (>BFH vom 20.9.1991 - BStBl 1992 II S. 137 und
vom 18.6.1997 - BStBl II S. 805). Die Geltendmachung der
Aufwendungen nach
§ 33 EStG
ist ferner ausgeschlossen, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und
übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom
6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn
lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung
wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.6.2003 - BStBl 2004 II
S. 47).
-
Hausratversicherung
Anzurechnende Leistungen aus einer Hausratversicherung sind
nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und
angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die
Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen
Anspruchs ermöglichen soll (>BFH vom 30.6.1999 - BStBl II
S. 766).
-
Krankenhaustagegeldversicherungen
Bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt
verursachten Kosten sind die Leistungen abzusetzen, nicht aber Leistungen aus
einer Krankentagegeldversicherung (>BFH vom 22.10.1971 -
BStBl 1972 II S. 177).
Fahrtkosten,
allgemein
Unumgängliche Fahrtkosten, die dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, sind bei
Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar, es sei denn, es bestand keine
zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung (>BFH vom 3.12.1998 -
BStBl 1999 II S. 227).
>Fahrtkosten behinderter Menschen
>Familienheimfahrten
>Kur
>Mittagsheimfahrt
>Pflegeaufwendungen für Dritte
>Zwischenheimfahrten
Fahrtkosten behinderter
Menschen
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen
der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt
berücksichtigt werden (>BMF vom 29.4.1996 -
BStBl I S. 446 und vom 21.11.2001 -
BStBl I S. 868):
-
1.
Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. (GdB von
mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und
Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste
unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und
angemessen sind.
Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein
Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen
angesehen werden.
-
2.
Bei außergewöhnlich
gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und
hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten,
sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen
werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in
aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (>BFH vom 2.10.1992 -
BStBl 1993 II S. 286). Die Begrenzung auf jährlich
15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine
berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der
Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In
diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu
5.000 km jährlich berücksichtigt werden (>BFH vom 13.12.2001
- BStBl 2002 II S. 198).
-
3.
Ein höherer Aufwand als 0,30 EUR/km ist
unangemessen und darf deshalb im Rahmen des
§ 33 EStG
nicht berücksichtigt werden (>BFH vom 19.5.2004 - BStBl 2005 II
S. 23). Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer
nur geringen Jahresfahrleistung ergibt (>BFH vom 18.12.2003 -
BStBl 2004 II S. 453).
Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie
nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Stpfl. entstanden
sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach
§ 33b
Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das
gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst
teilgenommen hat (>BFH vom 1.8.1975 -
BStBl II S. 825).
Familienheimfahrten
Aufwendungen verheirateter Wehrpflichtiger für
Familienheimfahrten können nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden (>BFH vom 5.12.1969 - BStBl 1970 II
S. 210).
Formaldehydemission
>Gesundheitsgefährdung
Freiwillige
Ablösungen
von laufenden Kosten für die Anstaltsunterbringung eines
pflegebedürftigen Kindes sind nicht zwangsläufig (>BFH vom
14.11.1980 - BStBl 1981 II S. 130).
Gegenwert
Die Erlangung eines Gegenwerts schließt insoweit die
Belastung des Stpfl. aus. Einen Gegenwert erhält der Stpfl., wenn der
betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse
Marktfähigkeit besitzen, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck
kommt (>BFH vom 4.3.1983 - BStBl II S. 378 und vom 29.11.1991
- BStBl 1992 II S. 290). Bei der Beseitigung eingetretener
Schäden an einem Vermögensgegenstand, der für den Stpfl. von
existenziell wichtiger Bedeutung ist, ergibt sich ein Gegenwert nur
hinsichtlich von Wertverbesserungen, nicht jedoch hinsichtlich des verlorenen
Aufwandes (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II
S. 104).
Gesundheitsgefährdung
Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine
konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z. B.
asbesthaltige Außenfassade des Hauses, Formaldehydemission von
Möbeln), sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine
ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muss im Zeitpunkt
ihrer Durchführung unerlässlich sein. Die Gesundheitsgefährdung
ist durch ein vor Durchführung der Maßnahme von einer
zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten und bei
Unterschreitung des Grenzwerts durch ein zusätzliches, vor
Durchführung der Maßnahme einzuholendes amts- oder
vertrauensärztliches Attest nachzuweisen (>BFH vom 9.8.2001 - BStBl
2002 II S. 240 und vom 23.5.2002 - BStBl II
S. 592).
Gutachter
Ergibt sich aus Gutachten die Zwangsläufigkeit von
Aufwendungen gemäß
§ 33
Abs. 2 EStG , können auch die
Aufwendungen für das Gutachten berücksichtigt werden (>BFH vom
23.5.2002 - BStBl II S. 592).
Haushaltsersparnis
Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit
der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die
üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden (>BFH vom 22.8.1980 - BStBl 1981 II S. 23 und vom
29.9.1989 - BStBl 1990 II S. 418). Kosten der Unterbringung
in einem Krankenhaus können regelmäßig ohne Kürzung um
eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Heimunterbringung erwachsener behinderter
Menschen
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen von Eltern erwachsener
behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als
außergewöhnliche Belastung >BMF vom 14.4.2003 (BStBl I
S. 360).
Kapitalabfindung von
Unterhaltsansprüchen
Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur
Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener
und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten
scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus (>BFH vom
26.2.1998, BStBl II S. 605).
Krankenhaustagegeldversicherung
Die Leistungen sind von den berücksichtigungsfähigen
Aufwendungen abzusetzen (>BFH vom 22.10.1971 - BStBl 1972 II
S. 177).
Krankentagegeldversicherung
Die Leistungen sind - im Gegensatz zu Leistungen aus einer
Krankenhaustagegeldversicherung - kein Ersatz für Krankenhauskosten
(>BFH vom 22.10.1971 - BStBl 1972 II S. 177).
Krankenversicherungsbeiträge
Da Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach
Sonderausgaben sind, können sie auch bei an sich beihilfeberechtigten
Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der
Stpfl. wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine
private Krankenversicherung gefunden hat (>BFH vom 29.11.1991 -
BStBl 1992 II S. 293).
Krankheitskosten für
Unterhaltsberechtigte
Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete
Krankheitskosten können beim Unterhaltspflichtigen insoweit als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als der
Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu
tragen (>BFH vom 11.7.1990 -
BStBl 1991 II S. 62).
Künstliche
Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem
Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen
Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht
gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können
außergewöhnliche Belastungen sein (>BFH vom 18.6.1997 -
BStBl II S. 805). Dies gilt nicht für Aufwendungen im
Zusammenhang mit
-
der Befruchtung von Eizellen einer
empfängnisfähigen aber mit einem zeugungsunfähigen Mann
verheirateten Frau mit dem Samen eines Dritten (heterologe künstliche
Befruchtung) (>BFH vom 18.5.1999 - BStBl II S. 761)
und
-
einer künstlichen Befruchtung nach vorangegangener
freiwilliger Sterilisation (>BFH vom 3.3.2005 - BStBl II
S. 566).
Aufwendungen einer nicht verheirateten,
empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen
können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt
(>BFH vom 28.7.2005 - BStBl 2006 II S.
495 ).
Kur
Kosten für eine Kurreise können als
außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, wenn sie
zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine
andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (>BFH vom
12.6.1991 - BStBl II S. 763).
-
Nachweis
Von dem Erfordernis eines vor Kurantritt ausgestellten
amtsärztlichen oder vergleichbaren Zeugnisses kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn feststeht, dass eine gesetzliche Krankenkasse die
Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon kann
in der Regel ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zu den
Kurkosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt hat (BFH vom
30.6.1995 - BStBl II S. 614). Der Zuschuss einer
Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten ersetzt den Nachweis
der Kurbedürftigkeit nicht.
-
Kinderkuren
Bei Heilkuren von Kindern ist es zusätzlich
erforderlich, dass das Kind während der Kur in einem Kinderheim
untergebracht ist, es sei denn, aus der vor dem Kurantritt erteilten
amtsärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass und warum der Kurerfolg bei
einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet ist
(>BFH vom 12.6.1991 - BStBl II S. 763 und vom 2.4.1998 -
BStBl II S. 613).
-
Erholungsurlaub/Abgrenzung zur
Kur
Im Regelfall ist zur Abgrenzung einer Kur vom Erholungsurlaub
ärztliche Überwachung zu fordern. Gegen die Annahme einer Heilkur
kann auch die Unterbringung in einem Hotel oder Privatquartier anstatt in einem
Sanatorium und die Vermittlung durch ein Reisebüro sprechen (>BFH vom
12.6.1991 - BStBl II S. 763).
-
ärztliche
Überwachung
Der Stpfl. muss sich am Kurort grundsätzlich in
ärztliche Behandlung begeben. Eine Klimakur kann unter besonderen
Umständen zwangsläufig sein, selbst wenn ihre Durchführung nicht
unter ärztlicher Kontrolle steht (>BFH vom 12.6.1991 -
BStBl II S. 763), z.B. bei Neurodermitis oder Psoriasis
(Schuppenflechte), wenn sie medizinisch notwendig ist.
-
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten zum Kurort sind grundsätzlich die Kosten
der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen (>BFH vom 12.6.1991 -
BStBl II S. 763). Die eigenen Kfz-Kosten können nur
ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche
Verhältnisse dies erfordern (>BFH vom 30.6.1967 - BStBl III
S. 655).
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in Kur befindlichen
Angehörigen sind keine außergewöhnliche Belastung (>BFH vom
16.5.1975 - BStBl II S. 536).
-
Nachkur
Nachkuren in einem typischen Erholungsort sind allgemein
nicht außergewöhnlich, auch wenn sie ärztlich verordnet sind;
erst recht nicht, wenn die Nachkur nicht unter einer ständigen
ärztlichen Aufsicht in einer besonderen Kranken- oder Genesungsanstalt
durchgeführt wird (>BFH vom 4.10.1968 - BStBl 1969 II
S. 179).
-
Begleitperson
Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson
während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche
Belastung setzt grundsätzlich voraus, dass die krankheits- oder
altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt
eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem
gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird (>BFH vom 17.12.1997 -
BStBl 1998 II S. 298). Die Notwendigkeit einer
Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den
Feststellungen in dem Ausweis nach dem
SGB IX ,
z. B. dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist
nachgewiesen", ergeben (>BFH vom 4.7.2002 - BStBl II
S. 765).
Legasthenie
Für die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung
eines an Legasthenie leidenden Kindes ist ein vor Beginn der Maßnahme
ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich, nach dem die Lese- und
Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat. Diesen Nachweis können
Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig
tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen (>BFH vom 7.6.2000 -
BStBl 2001 II S. 94). Bei einer auswärtigen Unterbringung
eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwäche muss das Attest ferner die
Feststellung enthalten, dass die auswärtige Unterbringung für eine
medizinische Behandlung erforderlich ist (>BFH vom 18.4.1990 - BStBl II
S. 962 - ablehnend - und vom 26.6.1992 - BStBl 1993 II
S. 278).
Medizinische
Fachliteratur
Aufwendungen eines Stpfl. für medizinische Fachliteratur
sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für
eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten
Arzt zu treffen (>BFH vom 6.4.1990 - BStBl II S. 958, BFH vom
24.10.1995 - BStBl 1996 II S. 88).
Medizinische
Hilfsmittel
Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer
Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von
Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden, ist durch
Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen
(>BFH vom 9.8.1991 - BStBl II S. 920).
>R 33.4 Abs. 1
Mittagsheimfahrt
Aufwendungen für Mittagsheimfahrten stellen keine
außergewöhnliche Belastung dar, auch wenn die Fahrten wegen des
Gesundheitszustands oder einer Behinderung des Stpfl. angebracht oder
erforderlich sind (>BFH vom 4.7.1975 -
BStBl II S. 738).
Pflegeaufwendungen für
Dritte
Pflegeaufwendungen (z. B. Kosten für die Unterbringung
in einem Pflegeheim), die dem Stpfl. infolge der Pflegebedürftigkeit einer
Person erwachsen, der gegenüber der Stpfl. zum Unterhalt verpflichtet ist
(z. B. seine Eltern oder Kinder), können grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern die
tatsächlich angefallenen Pflegekosten von den reinen Unterbringungskosten
abgegrenzt werden können (>BFH vom 12.11.1996 - BStBl 1997 II
S. 387). Zur Berücksichtigung von besonderem Unterhaltsbedarf
einer unterhaltenen Person (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit) neben
typischen Unterhaltsaufwendungen >BMF vom 2.12.2002 (BStBl I
S. 1389). Aufwendungen, die einem Stpfl. für die
krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim
entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche
Belastung i. S. d.
§ 33 EStG
dar. Ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor Beginn des Heimaufenthalts
oder erst später eingetreten ist, ist ohne Bedeutung (>BMF vom
20.1.2003 - BStBl I S. 89). Abziehbar sind neben den
Pflegekosten auch die im Vergleich zu den Kosten der normalen
Haushaltsführung entstandenen Mehrkosten für Unterbringung und
Verpflegung (>BFH vom 24.2.2000 - BStBl II S. 294).
-
Fahrtkosten
Aufwendungen für Fahrten, um einen kranken
Angehörigen, der im eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen,
können unter besonderen Umständen außergewöhnliche
Belastungen sein. Die Fahrten dürfen nicht lediglich der allgemeinen
Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (>BFH vom 6.4.1990 -
BStBl II S. 958 und vom 22.10.1996 - BStBl 1997 II
S. 558).
-
Übertragung des gesamten sicheren Vermögens
>R 33.3 Abs. 5
Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines
bedürftigen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, soweit der Stpfl. von dem Angehörigen
dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat,
als dieser sich bereits im Rentenalter befand (>BFH vom 12.11.1996 -
BStBl 1997 II S. 387).
-
Zwangsläufigkeit bei persönlicher
Pflege
Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege eines
nahen Angehörigen entstehen, sind nur dann außergewöhnliche
Belastungen, wenn die Übernahme der Pflege unter Berücksichtigung der
näheren Umstände des Einzelfalls aus rechtlichen oder sittlichen
Gründen i. S. d.
§ 33
Abs. 2 EStG zwangsläufig ist. Allein
das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die
Anwendung des
§ 33 EStG
nicht aus. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des
Einzelfalls sind u.a. der Umfang der erforderlichen Pflegeleistungen und die
Höhe der für den Stpfl. entstehenden Aufwendungen zu
berücksichtigen (>BFH vom 22.10.1996 - BStBl 1997 II
S. 558).
Privatschule
Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes werden durch
die Vorschriften des Familienleistungsausgleichs und
§ 33a
Abs. 2 EStG abgegolten und können
daher grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein,
wenn es sich bei diesen Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handelt
(>BFH vom 17.4.1997 - BStBl II S. 752).
Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn
ein Kind ausländischer Eltern, die sich nur vorübergehend im Inland
aufhalten, eine fremdsprachliche Schule besucht (>BFH vom 23.11.2000 - BStBl
2001 II S. 132).
>Auswärtige Unterbringung
Rechtliche Pflicht
Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher
Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig. Unter
rechtliche Gründe im Sinne von
§ 33
Abs. 2 EStG fallen danach nur solche
rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat (>BFH
vom 18.7.1986 - BStBl II S. 745 und vom 19.5.1995 -
BStBl II S. 774).
>Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen
Rentenversicherungsbeiträge
>Sittliche Pflicht
Schadensersatzleistungen
können zwangsläufig sein, wenn der Stpfl. bei der
Schädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
(>BFH vom 3.6.1982 - BStBl II S. 749).
Scheidung
Die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des
Scheidungsprozesses sind als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Dies sind
die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sog.
Zwangsverbund,
§ 623
Abs. 1 ZPO ). Aufwendungen für die
Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung
sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Eheleute die
Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem
Familiengericht übertragen (>BFH vom 30.6.2005 - BStBl 2006 II
S. 491, 492 ).
Sittliche Pflicht
Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen begründende
sittliche Pflicht ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt,
dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine
Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl.
einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung
erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig
empfunden wird, wenn das Unterlassen der Aufwendungen also Sanktionen im
sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben
kann (>BFH vom 27.10.1989 - BStBl 1990 II S. 294 und vom
22.10.1996 - BStBl 1997 II S. 558). Die sittliche Pflicht
gilt nur für unabdingbar notwendige Aufwendungen (>BFH vom 12.12.2002 -
BStBl 2003 II S. 299). Bei der Entscheidung ist auf alle
Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Beziehungen
zwischen den Beteiligten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie die konkrete Lebenssituation, bei der Übernahme einer Schuld auch
auf den Inhalt des Schuldverhältnisses abzustellen (>BFH vom 24.7.1987
- BStBl II S. 715).
Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu
helfen, kann allein die Zwangsläufigkeit nicht begründen (>BFH vom
8.4.1954 - BStBl III S. 188).
Zwangsläufigkeit kann vorliegen, wenn das Kind des
Erblassers als Alleinerbe Nachlassverbindlichkeiten erfüllt, die auf
existentiellen Bedürfnissen seines in Armut verstorbenen Elternteils
unmittelbar vor oder im Zusammenhang mit dessen Tod beruhen (>BFH vom
24.7.1987 - BStBl II S. 715).
Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines Elternteils sind nicht
aus sittlichen Gründen zwangsläufig, wenn auch ohne die daraus
entstehenden Rentenansprüche der Lebensunterhalt des Elternteils
sichergestellt ist (>BFH vom 7.3.2002 -
BStBl II S. 473).
Sport
Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind keine
außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, er wird nach genauer
Einzelverordnung und unter ärztlicher Verantwortung oder einer
entsprechend zugelassenen Person zur Heilung oder Linderung einer Krankheit
oder eines Gebrechens ausgeübt; die Erforderlichkeit ist durch eine im
vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung
nachzuweisen (>BFH vom 14.8.1997 - BStBl II S. 732).
Strafverfahren
Strafverteidigungskosten sind keine außergewöhnlichen
Belastungen bei
-
Einstellung des Strafverfahrens nach
§ 153a
StPO (>BFH vom 19.12.1995 -
BStBl 1996 II S. 197),
-
Übernahme der Strafverteidigungskosten für ein
volljähriges Kind, das eine persönlich und wirtschaftlich
unabhängige Lebensstellung erreicht hat (>BFH vom 30.10.2003 -
BStBl 2004 II S. 267).
Übernehmen Eltern für ihre in einem Strafverfahren
verurteilten Kinder die Gerichtskosten, sind diese grundsätzlich nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar (>BFH vom 30.10.2003 -
BStBl 2004 II S. 267).
Studienplatz
Prozesskosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes
für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach sind nicht nach
§ 33 EStG
abziehbar (>BFH vom 9.11.1984 - BStBl 1985 II
S. 135).
Trinkgelder
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich
angeordneten Behandlung hingegeben werden, sind nicht als
außergewöhnliche Belastung i. S. d.
§ 33 EStG
zu berücksichtigen (>BFH vom 30.10.2003 - BStBl 2004 II
S. 270).
Umgangsrecht
Die Übernahme eines Prozesskostenrisikos kann unter engen
Voraussetzungen als zwangsläufig anzusehen sein, wenn ein Rechtsstreit
einen für den Stpfl. existentiell wichtigen Bereich berührt (>BFH
vom 9.5.1996 - BStBl II S. 596), beispielsweise bei
Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern (>BFH
vom 4.12.2001 - BStBl 2002 II S. 382).
Umschulungskosten
Kosten für eine Zweitausbildung sind dann nicht
berücksichtigungsfähig, wenn die Erstausbildung nicht endgültig
ihren wirtschaftlichen Wert verloren hat (>BFH vom 28.8.1997 -
BStBl 1998 II S. 183).
Umzug
Umzugskosten sind unabhängig von der Art der
Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter in der Regel nicht
außergewöhnlich (>BFH vom 28.2.1975 -
BStBl II S. 482 und vom 23.6.1978 -
BStBl II S. 526).
Unterbringung eines nahen Angehörigen in
einem Heim
>BMF vom 2.12.2002 (BStBl I S. 1389)
Unterhaltsverpflichtung
>Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen
>Pflegeaufwendungen für Dritte
Urlaubsreise
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von
Kleidungsstücken, die dem Stpfl. auf einer Urlaubsreise entwendet wurden,
können regelmäßig nicht als außergewöhnliche
Belastung angesehen werden, weil üblicherweise ein notwendiger
Mindestbestand an Kleidung noch vorhanden ist (>BFH vom 3.9.1976 -
BStBl II S. 712).
Vaterschaftsfeststellungsprozess
Wird ein Stpfl. auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des
Regelunterhaltes verklagt, sind die ihm auferlegten Prozesskosten
zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft
substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn
sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend
schien. Ist der Nachweis der Vaterschaft im Verlauf eines
Vaterschaftsfeststellungsprozesses mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - etwa
durch ein Sachverständigengutachten - geführt, sind Prozesskosten,
die auf einer Fortsetzung des Prozesses beruhen, nicht mehr zwangsläufig
(>BFH vom 18.3.2004 - BStBl II S. 726).
Verausgabung
Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des
§ 33
Abs. 1 EStG und des
§ 11
Abs. 2 Satz 1 EStG folgt, dass
außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr anzusetzen
sind, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind (>BFH
vom 30.7.1982 - BStBl II S. 744 und vom 10.6.1988 -
BStBl II S. 814).
>Darlehen
>Ersatz von dritter Seite
Vermögensebene
Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem
Vermögensgegenstand können Aufwendungen im Sinne von
§ 33 EStG
sein, wenn der Vermögensgegenstand für den Stpfl. von existenziell
wichtiger Bedeutung ist. Eine Berücksichtigung nach
§ 33 EStG
scheidet aus, wenn Anhaltspunkte für ein Verschulden des Stpfl. erkennbar
oder Ersatzansprüche gegen Dritte gegeben sind oder wenn der Stpfl. eine
allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht
wahrgenommen hat (>BFH vom 6.5.1994 - BStBl 1995 II
S. 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige
Vermögensgegenstände wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden
müssen (>BFH vom 26.6.2003 - BStBl
2004 II S. 47).
>R 33.2
Verschulden
Ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Stpfl.
schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung
von Vermögensgegenständen nach
§ 33 EStG
aus (>BFH vom 6.5.1994 -
BStBl 1995 II S. 104).
>Vermögensebene
Versicherung
Eine Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung
von Vermögensgegenständen nach
§ 33 EStG
scheidet aus, wenn der Stpfl. eine allgemein zugängliche und übliche
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (>BFH vom
6.5.1994 - BStBl 1995 II S. 104). Dies gilt auch, wenn
lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung
wiederbeschafft werden müssen (>BFH vom 26.6.2003 - BStBl 2004 II
S. 47).
>Ersatz von dritter Seite
>Vermögensebene
>Bestattungskosten
Wohngemeinschaft
Nicht erstattete Kosten für die behinderungsbedingte
Unterbringung eines jüngeren Menschen in einer betreuten Wohngemeinschaft
können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die
Unterbringungskosten als Eingliederungshilfe teilweise vom
Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der
Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu
werden (>BFH vom 23.5.2002 - BStBl II S. 567).
Zinsen
Zinsen für ein Darlehen können ebenfalls zu den
außergewöhnlichen Belastungen zählen, soweit die
Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist (>BFH vom 6.4.1990 -
BStBl II S. 958); sie sind im Jahr der Verausgabung
abzuziehen.
Zivilprozess
Kosten anderer Zivilprozesse als Scheidungsprozesse erwachsen
regelmäßig nicht zwangsläufig, unabhängig davon, ob der
Stpfl. Kläger oder Beklagter ist (>BFH vom 18.7.1986 - BStBl II
S. 745).
>Umgangsrecht
>Vaterschaftsfeststellungsprozess
Zwischenheimfahrten
Fahrtkosten aus Anlass von Zwischenheimfahrten können
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für
Kosten der Zwischenheimfahrten einer Begleitperson, die ein krankes,
behandlungsbedürftiges Kind, das altersbedingt einer Begleitperson bedarf,
zum Zwecke einer amtsärztlich bescheinigten Heilbehandlung von
mehrstündiger Dauer gefahren und wieder abgeholt hat, wenn es der
Begleitperson nicht zugemutet werden kann, die Behandlung abzuwarten
(>BFH vom 3.12.1998 -
BStBl 1999 II S. 227).