Allgemeines und
Nachweis
Zur Behinderung i. S. d.
§ 33b
EStG > § 69 SGB
IX , zur Hilflosigkeit >
§ 33b
Abs. 6 EStG , zur Pflegebedürftigkeit
> §§ 14 ,
15 SGB
XI .
Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrages
ist gemäß
§ 65 EStDV
zu führen (zum Pflege-Pauschbetrag >BFH vom 20.2.2003 - BStBl II
S. 476).
Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht
steuerpflichtigen Kindern >BMF vom 8.8.1997 (BStBl I
S. 1016).
An die für die Gewährung des Pauschbetrags für
behinderte Menschen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen,
Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (>BFH vom
5.2.1988 - BStBl II S. 436). Bei den Nachweisen nach
§ 65
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV kann es
sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers
der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld
beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der
Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten genügt nicht (>BFH vom 25.4.1968 -
BStBl II S. 606).
Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen
(> § 65 EStDV ),
sind Grundlagenbescheide i. S. d.
§ 171
Abs. 10 und
§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (>BFH
vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436).
Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung
früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des
§ 33b
EStG nach
§ 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d.
§ 33b
Abs. 1 EStG für den
Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die
Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der
Grundlagenbescheid erstreckt (>BFH vom 22.2.1991 -
BStBl II S. 717 und vom 13.12.1985 -
BStBl 1986 II S. 245).
Einen Pauschbetrag von 3.700 EUR können behinderte
Menschen unabhängig vom Grad der Behinderung erhalten, in deren Ausweis
das Merkzeichen "Bl" oder "H" (> § 69 Abs. 5 SGB
IX ) eingetragen ist.
Begleitperson
>H 33.1 - H 33.4
Fahrtkosten
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen
der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nach
§ 33 EStG
berücksichtigt werden.
> H 33.1 - H 33.4 (Fahrtkosten behinderter
Menschen)
Führerscheinkosten
Führerscheinkosten für ein schwer geh- und
stehbehindertes Kind können neben den Pauschbeträgen nach
§ 33 EStG
berücksichtigt werden (>BFH vom 26.3.1993 - BStBl II
S. 749).
Heilkur
Aufwendungen für eine Heilkur können nach
§ 33 EStG
neben den Pauschbeträgen geltend gemacht werden (>BFH vom 11.12.1987 -
BStBl 1988 II S. 275).
>R 33.4 Abs. 1 und 3
> H 33.1 - H 33.4 (Kur)
Hilfe im Haushalt
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
-
das Soldatenversorgungsgesetz (> § 80 ),
-
das Zivildienstgesetz (> § 47 ),
-
das Häftlingshilfegesetz (> §§ 4 und
5 ),
-
das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für
Angehörige von Kriegsgefangenen (> §3 ),
-
das Gesetz über die Bundespolizei
(> § 59
Abs. 1 i. V. m. dem
Soldatenversorgungsgesetz ),
-
das Gesetz über das Zivilschutzkorps (>§ 46
i. V. m. dem
Soldatenversorgungsgesetz ),
-
das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 GG fallenden Personen (>§§ 66,
66a),
-
das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes
im Saarland (> § 5
Abs. 1 ),
-
das Infektionsschutzgesetz (> § 63 ),
-
das Gesetz über die Entschädigung für Opfer
von Gewalttaten (>§ 1 Abs. 1).
Krankheitskosten
Außerordentliche, durch einen akuten Anlass verursachte
Krankheitskosten können nach
§ 33 EStG
neben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden, z. B. Kosten
einer Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die
Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat (>BFH vom 30.11.1966 -
BStBl 1967 III S. 457 und vom 26.3.1993 - BStBl II
S. 749).
Pflegebedürftigkeit
>R 33.3
Pflege-Pauschbetrag
Schulgeld
Schulgeld für den Privatschulbesuch des behinderten Kindes
> H 33.1 - H 33.4 (Privatschule) und R 33.4
Abs. 2.
Übertragung des Pauschbetrags von einem im
Ausland lebenden Kind
Der Pauschbetrag nach
§ 33b
Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind
kann nicht nach
§ 33b
Abs. 5 EStG auf einen im Inland
unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das
Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen
Einkünfte erzielt (>BFH vom 2.6.2005 - BStBl II S. 828;
>auch R 33b Abs. 3).