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Hinweis 4.2 (12) EStH 2006
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Angehörige eines
Gesellschafters
Wohnung, die an den im Einzelunternehmen tätigen Sohn eines
Einzelunternehmers zu Wohnzwecken vermietet ist, bleibt bei Einbringung des
Unternehmens in eine KG (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn das Gebäude
weiterhin als (Sonder-)Betriebsvermögen bilanziert wird und objektive
Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere
Verwendung als Werkswohngebäude ausgeschlossen erscheint
(>BFH vom
11.10.1979 - BStBl
1980 II S. 40).
Gewillkürtes
Sonderbetriebsvermögen
-
Grundstücke oder Grundstücksteile im Allein- oder Miteigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer können gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmer sein (>BFH vom 3.12.1964 - BStBl 1965 III S. 92, vom 23.7.1975 - BStBl 1976 II S. 180 und vom 21.10.1976 - BStBl 1977 II S. 150).
-
Mietwohngrundstück als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters >BFH vom 17.5.1990 (BStBl 1991 II S. 216)
Gütergemeinschaft
Wird eine im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stehende und im
gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete
Forstfläche in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die bestehenden
wirtschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten bleiben und es sich nunmehr um
Sonderbetriebsvermögen des Ehegatten, nicht aber um einen
selbständigen Forstbetrieb handelt (>BFH vom
16.2.1995 -
BStBl II S. 592).
Miteigentum von
Nichtgesellschaftern
Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer
Personengesellschaft sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem
Grundstück zu rechnen, das der Personengesellschaft dient, sich aber im
Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) befindet,
an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind (>BFH vom 18.3.1958
- BStBl III S. 262).
Notwendiges
Sonderbetriebsvermögen
-
Stellt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermarktung von Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell besteht, ein ihm gehörendes Grundstück für diese Zwecke zur Verfügung, ist das Grundstück dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen (>BFH vom 19.2.1991 - BStBl II S. 789).
-
An die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile , die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen >BFH vom 2.12.1982 (BStBl 1983 II S. 215). Das gilt auch bei Weitervermietung des Grundstücks oder Grundstücksteils durch die Gesellschaft >BFH vom 23.5.1991 (BStBl II S. 800).
-
Zur Frage, ob bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung oder bei der Vermietung an eine Schwester-Personengesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen vorliegt >BMF vom 28.4.1998 (BStBl I S. 583).
Überlassung zu
Wohnzwecken
Ein Grundstück, das ein Gesellschafter einer
Personengesellschaft einem anderen Gesellschafter für dessen Wohnzwecke
unentgeltlich überlässt, ist notwendiges Privatvermögen
(>BFH vom
8.2.1996 - BStBl II S. 308).
Untervermietung
Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem
Dritten ein Grundstück, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen
Nutzung überlässt, ist das Grundstück
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (>BFH vom 15.1.1981 -
BStBl II S. 314); das gilt auch
-
wenn der Gesellschafter das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben und an den Dritten vermietet hat, in dem er noch nicht Gesellschafter war; das Grundstück wird dann in dem Zeitpunkt Sonderbetriebsvermögen, in dem er in die Gesellschaft eintritt (>BFH vom 9.9.1993 - BStBl 1994 II S. 250);
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in Bezug auf den Grund und Boden bei Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Dritten, der das von ihm errichtete Gebäude der Gesellschaft überlässt (>BFH vom 7.4.1994 - BStBl II S. 796);
-
für ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einen Dritten vermietet, damit dieser es der Gesellschaft im Rahmen eines Pachtvertrages zur Nutzung überlässt, selbst wenn der Mietvertrag langfristig, der Pachtvertrag jedoch (nur) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist (>BFH vom 24.2.2005 - BStBl II S. 578).
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