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Hinweis 5.7 (1) EStH 2006
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Abzugsverbot
Besteht für künftigen Aufwand ein steuerliches
Abzugsverbot, ist die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig
(>BFH vom
9.6.1999 - BStBl II S. 656).
Bewertung von
Rückstellungen
> R 6.11
Eiserne Verpachtung
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit
Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach
§§ 582a ,
1048 BGB
>BMF
vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
Handelsrechtliches
Passivierungswahlrecht
Besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Bildung einer
Rückstellung ( § 249 Abs. 1
Satz 3 und
Abs. 2 HGB ),
darf die Rückstellung steuerrechtlich nicht gebildet werden
(>BFH vom
25.8.1989 - BStBl II S. 893).
Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 1 EStG
Die Grundsätze über Rückstellungen gelten
sinngemäß bei Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 1 EStG (> 141 Abs. 1
Satz 2 AO und
BFH
vom 20.11.1980 - BStBl 1981 II
S. 398).
Rückabwicklung
Für die Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit
Rückgewährschuldverhältnissen ist wie folgt zu
differenzieren:
-
Ein Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung dann keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag, bei Verbraucherverträgen mit Widerrufs-oder Rückgaberecht mit dessen Ausübung, nicht rechnen muss; das gilt auch dann, wenn noch vor der Aufstellung der Bilanz der Rücktritt erklärt bzw. das Widerrufs- oder Rückgaberecht ausgeübt wird.
-
Ist jedoch bereits am Bilanzstichtag eine Vertragsauflösung durch Erklärung des Rücktritts bzw. Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts wahrscheinlich, so ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen des Risikos der drohenden Vertragsauflösung zu bilden. Ist der Verkäufer auf Grund eines Rücktrittsrechts bzw. eines Widerrufs- oder Rückgaberechts verpflichtet, die bereits verkaufte und übergebene Sache wieder zurückzunehmen, steht die Vorschrift des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG der Rückstellungsbildung nicht entgegen. Die Rückstellung ist in Höhe der Differenz zwischen dem zurückzugewährenden Kaufpreis und dem Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts zu bilden. Sie neutralisiert damit lediglich den Veräußerungsgewinn.
(>BMF vom 21.2.2002 -
BStBl I S. 335).
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