AfaA
Wird ein im Privatvermögen
gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines
Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die
Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zu
Grunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen,
die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug
ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (>BFH
vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 318).
AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts,
spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen
(>BFH vom 1.12.1992 - BStBl 1994 II S. 11 und 12). Dies gilt
unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung
(>BFH vom 13.3.1998 - BStBl II S. 443).
Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit
eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken
ist (>BFH vom 8.7.1980 - BStBl II S. 743).
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes
rechtfertigen keine AfaA (>BFH vom 31.3.1992 -
BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch
in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden
(>BFH vom 30.8.1994 - BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch,
wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt
werden (>BFH vom 27.1.1993 - BStBl II S. 702 und vom
14.1.2004 - BStBl II S. 592).
Eine AfaA ist vorzunehmen,
wenn
-
ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche
Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (>BFH vom
7.5.1969 - BStBl II S. 464),
-
bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne
vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (>BFH vom 15.10.1996 - BStBl
1997 II S. 325) oder
-
ein Gebäude abgebrochen wird >H 6.4
(Abbruchkosten).
Eine AfaA ist nicht vorzunehmen,
wenn
-
ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv
technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen
wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können
(>BFH vom 6.3.1979 - BStBl II S. 551), oder wenn es in der
Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (>BFH vom 4.12.1984 - BStBl
1985 II S. 208 und 20.4.1993 -
BStBl II S. 504),
-
im Verfahren nach dem
WEG die
Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich
darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die
Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der
Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (>BFH vom
14.1.2004 - BStBl II S. 592).
AfA nach Einlage, Entnahme oder
Nutzungsänderung oder nach Übergang zur
Buchführung
Beispiele:
-
1.
AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur
Einkünfteerzielung Eine im Jahr 01 fertig
gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird
vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und
ab März 03 vermietet.
| | | |
| Anschaffungskosten
im Jahr 01 | 300.000 EUR | | 300.000EUR |
| AfA-Verbrauch | | | |
| Im Jahr 01 | 1/12 von 2 % | 500 EUR | 4 % | 12.000EUR |
| im Jahr 02 | 2 % | 6.000 EUR | 4 % | 12.000 EUR |
| im Jahr 03 | 2/12 von 2 % | 1.000
EUR | 2/12 von 4 % | 2.000
EUR |
| insgesamt | | 7.500 EUR | | 26.000 EUR |
| verbleibendes
AfA-Volumen | | 292.500 EUR | | 274.000 EUR |
| AfA ab Übergang
zur Einkünfteerzielung |
| im Jahr 03 | 10/12 von 2 % | 5.000 EUR | 10/12 von 4 % | 10.000 EUR |
| ab Jahr 04 | je 2 % | 6.000 EUR | | |
| im Jahr 04 bis 10 | je 4 % | 12.000 EUR |
| im Jahr 11 bis 18 | je 2,5 % | 7.500 EUR |
| ab Jahr 19 | je 1,25 % | 3.750 EUR |
-
2.
AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines
Gebäudeteils
Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von
600.000 EUR eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes,
das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken
dient, entfallen je 300.000 EUR auf die beiden selbständigen
Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach
§ 7
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear
abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt
| a) | für den eigenbetrieblich
genutzten Gebäudeteil |
| 10 % von 300.000 EUR =
30.000 EUR, |
| b) | für den zu fremden
Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil |
| 2 % von 300.000 EUR =
6.000 EUR. |
Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche
Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils
ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage
für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 EUR,
für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil
200.000 EUR. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des
bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ist die lineare AfA
künftig mit dem höheren AfA-Satz des
§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr
| a) | für den eigenbetrieblich
genutzten Gebäudeteil |
| 10 % von 300.000 EUR =
30.000 EUR, |
| + 3 % von 100.000 EUR =
3.000 EUR, |
| b) | für den zu fremden
Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil |
| 2 % von 200.000 EUR =
4.000 EUR. |
AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Beispiele:
-
1.
Degressive AfA nach
§ 7
Abs. 2 EStG bei nachträglichen
Herstellungskosten Für ein im Jahre 01
angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von
(8 1/3 % x 2 =) 16 2/3 % vorgenommen worden ist, werden
im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach
beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre.
| Restwert Ende 05 | 4.100 EUR |
| nachträgliche
Herstellungskosten 06 | +
3.900 EUR |
| Bemessungsgrundlage ab 06 | 8.000 EUR |
Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt
(12,5 % x 2, höchstens jedoch) 20 % von 8.000 EUR.
-
2.
Ein zu Beginn des Jahres 01 angeschafftes
Gebäude, für das lineare AfA nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
vorgenommen worden ist, wird im Jahre 24 erweitert. Die
Restnutzungsdauer beträgt danach noch mindestens 50 Jahre.
| Anschaffungskosten im
Jahr 01 | 200.000 EUR |
| AfA in den Jahren 01 bis
23: 23 x 2 % = 92.000 EUR | |
| nachträgliche
Herstellungskosten im Jahr 24 | +
100.000 EUR |
| Bemessungsgrundlage ab
Jahr 24 | 300.000 EUR |
Vom Jahr 24 bis zur vollen Absetzung des Betrags
von 208.000 EUR (Restwert 108.000 EUR zuzüglich
nachträglicher Herstellungskosten 100.000 EUR) beträgt die AfA
jährlich 2 % von 300.000 EUR = 6.000 EUR.
-
3.
Ein im Jahr 01 fertig gestelltes Gebäude,
für das degressive AfA nach
§ 7
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
vorgenommen worden ist, wird im Jahr 06 erweitert.
| Herstellungskosten im
Jahr 01 | 200.000 EUR |
| AfA in den Jahren 01 bis
04: 4 x 10 % = 80.000 EUR | |
| AfA im Jahr 05: 1 x
5 % = 10.000 EUR | |
| nachträgliche
Herstellungskosten im Jahr 06 | +
80.000 EUR |
| Bemessungsgrundlage ab
Jahr 06 | 280.000 EUR |
In den Jahren 06 und 07 beträgt die AfA je
5 % = 14.000 EUR; in den Jahren 08 bis 25 beträgt die
AfA je 2,5 % = 7.000 EUR.
AfA-Volumen
Übergang
-
von der Schätzung zur Buchführung
Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind,
ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen
Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden
Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der
Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende
Nutzungsdauer geltend machen (>BFH vom 5.12.1985 - BStBl 1986 II
S. 390).
-
von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur
Buchführung
-
Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz
einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die
übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind.
Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt
Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (>BFH vom
12.12.1985 - BStBl 1986 II S. 392).
-
Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter sind in
der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die AfA nach
§ 7 EStG ,
anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das
Wahlrecht gemäß
§ 6
Abs. 2 EStG ausgeübt worden ist
(>BFH vom 17.3.1988 - BStBl II S. 770).
-
Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die
Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher
Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert
um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude
übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann
unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur
Verfügung gestanden haben (>BFH vom 5.6.2003 - BStBl II
S. 801).
-
Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der
Einkünfteerzielung
Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der
Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur
Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der
Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der
Umwidmung entfällt.
§ 6
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist
nicht entsprechend anwendbar (>BFH vom 14.2.1989 - BStBl II
S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut).
Degressive AfA bei
Nutzungsänderung
§ 7
Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die
Inanspruchnahme der degressiven AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für
das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber
zur degressiven AfA übergehen (>BFH vom 3.4.2001 - BStBl II
S. 599).
Entnahme eines
Gebäudes
Für ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung
aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, ist die Inanspruchnahme der
degressiven AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG für den Zeitraum der
Zugehörigkeit zum Privatvermögen im Jahr der Entnahme
ausgeschlossen, wenn für das Gebäude bereits während der
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch
genommen worden ist. Im folgenden Jahr kann der Stpfl. zur degressiven AfA
übergehen (>BFH vom 3.4.2001 -
BStBl II S. 599).
Für ein Gebäude, das
nach dem Jahr der Fertigstellung unter
Aufdeckung der stillen Reserven entnommen worden ist, kann die degressive AfA
nach
§ 7
Abs. 5 EStG nicht mehr vorgenommen werden
(>BFH vom 8.11.1994 - BStBl 1995 II S. 170).
Fertigstellung
-
Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner
Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (>BFH vom 20.2.1975 -
BStBl II S. 412, vom 11.3.1975 - BStBl II S. 659
und vom 21.7.1989 - BStBl II S. 906).
-
Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen
Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der
Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den
Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (>BFH vom 11.3.1975
- BStBl II S. 659 und vom 21.7.1989 - BStBl II
S. 906).
-
Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen,
Böden und der Innenputz noch fehlen (>BFH vom 21.7.1989 - BStBl II
S. 906),
-
Auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im
Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt es
nicht an (>BFH vom 16.12.1988 - BStBl
1989 II S. 203).
-
Gebäudeteile, die auf Grund ihrer unterschiedlichen
Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt,
sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (>BFH vom
9.8.1989 - BStBl 1991 II S. 132). Zur AfA-Bemessungsgrundlage
>R 7.3 Abs. 2.
-
Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig
gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum
begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist
(>BFH vom 26.1.1999 - BStBl II S. 589).
-
Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig
gestellt (>BMF vom 14.11.2001 - BStBl I S. 864).
-
Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer
Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (>BMF vom 17.9.1990 -
BStBl I S. 420).
Lieferung
Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem
Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das
ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den
Erwerber übergehen (>BFH vom 28.4.1977 - BStBl II
S. 553).
Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf
den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, so ist das
Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (>BFH vom
7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 398).
Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und
Mietkauf-Verträgen >BMF vom 28.6.2001 (BStBl I S. 379),
Rz. 144.
Mietereinbauten
-
Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine
Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA
abweichend von Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 15.1.1976 (BStBl I
S. 66) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen >BFH
vom 15.10.1996 (BStBl 1997 II S. 533),
-
Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und
Gaststätteneinbauten >BMF vom 30.5.1996 (BStBl I
S. 643).
Nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach
§ 7
Abs. 1 oder
Abs. 2 oder
Abs. 4
Satz 2 EStG abgeschrieben werden, so
bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (>BFH
vom 25.11.1970 - BStBl 1971 II S. 142).
Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
für Gebäude aufgewendet, die nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 EStG
abgeschrieben werden, so ist der für das Gebäude geltende
Vomhundertsatz anzuwenden (>BFH vom 20.2.1975 -
BStBl II S. 412 und vom 20.1.1987 -
BStBl II S. 491).
Wird in den Fällen des
§ 7
Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die
volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht,
so kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen
werden (>BFH vom 7.6.1977 - BStBl II S. 606).
Neubau
Die AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG kann nur bei Neubauten in
Anspruch genommen werden. Bei Umbauten, Ausbauten und
Modernisierungsmaßnahmen liegt ein Neubau nicht bereits dann vor, wenn
sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Er entsteht
nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das
Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist dann
der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende
Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in
überwiegendem Umfang ersetzt werden (>BFH vom 25.5.2004 - BStBl II
S. 783).
Bei Anbauten liegt ein Neubau vor, wenn
-
dadurch selbständige Wirtschaftsgüter i.S. d. von
R 4.2 geschaffen werden oder
-
sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und
die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür
sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der
Alt- und Neubauteile maßgebend (>BFH vom 9.8.1974 - BStBl 1975 II
S. 342 und vom 18.8.1977 - BStBl 1978 II S. 46).
Für Eigentumswohnungen, die durch die rechtliche Umwandlung
eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden, kann keine AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden
(>BFH vom 24.11.1992 - BStBl 1993 II S. 188).
Für neu geschaffene Wohnungen, die in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung
stehen, kann keine AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden
(>BFH vom 7.7.1998, BStBl II S. 625).
Zur degressiven AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG bei Baumaßnahmen an einem
Dachgeschoss >BMF vom 10.7.1996 (BStBl I S. 689).
Nutzungsdauer
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind
nur dann nach
§ 7 EStG zu
verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate
(Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt
(>BFH vom 26.8.1993 - BStBl 1994 II S. 232).
Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht
regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine
kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das
Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen
Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert
hat (>BFH vom 19.11.1997 - BStBl 1998 II S. 59). Zur
Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen >BMF vom 6.12.2001 (BStBl I
S. 860).
Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- und Firmenwerts, des
Praxiswerts und sogenannter firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter
>BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532) und BMF vom 15.1.1995
(BStBl I S. 14). >H 5.5, H 6.1.
Begriff der Nutzungsdauer eines Gebäudes
> § 11c
Abs. 1 EStDV
Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude
abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es nicht, eine
kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen (>BFH vom
15.12.1981 - BStBl 1982 II S. 385).
Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen
werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass
die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie
ausgeschlossen ist (>BFH vom 8.7.1980 -
BStBl II S. 743).
Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann
erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des
Gebäudes fest steht, z. B. weil sich der Stpfl. verpflichtet hat, das
Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (>BFH vom 22.8.1984 -
BStBl 1985 II S. 126).
Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und
Gaststätteneinbauten >BMF vom 30.5.1996 (BStBl I
S. 643).
Teil des auf ein Jahr entfallenden
AfA-Betrags
Die AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG ist im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes in Höhe des
vollen Jahresbetrags abzuziehen (>BFH vom 19.2.1974 -
BStBl II S. 704); >aber R 7.4 Abs. 2
Satz 1 Bei Veräußerung eines Gebäudes kann die
degressive AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG nur zeitanteilig abgezogen
werden (>BFH vom 18.8.1977 - BStBl II S. 835).
Unterlassene oder überhöhte
AfA
-
AfA - Allgemein
Ist AfA nach
§ 7
Abs. 1 oder
Abs. 2 oder
Abs. 4
Satz 2 EStG unterblieben, so kann sie in
der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut
angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer
verteilt werden (>BFH vom 21.2.1967 - BStBl III S. 386 und
vom 3.7.1980 - BStBl 1981 II S. 255).
-
Lineare
Gebäude-AfA
Ist AfA nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 EStG überhöht
vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche
Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, so sind weiterhin die
gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze anzusetzen, so dass sich ein
anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt
(>BFH vom 3.7.1984 - BStBl II S. 709, vom 20.1.1987 -
BStBl II S. 491 und vom 11.12.1987 - BStBl 1988 II
S. 335).
-
Degressive
Gebäude-AfA
Ist AfA nach
§ 7
Abs. 5 EStG überhöht vorgenommen
worden, so ist die weitere AfA während des verbleibenden
Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vorzunehmen (>BFH vom 4.5.1993 - BStBl II
S. 661).
-
Betriebsvermögen
Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn
ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der
Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (BFH vom
24.10.2001 - BStBl 2002 II S. 75).
-
Unberechtigte
Steuervorteile
AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte
Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (>BFH vom 3.7.1980
- BStBl 1981 II S. 255 und vom 20.1.1987 - BStBl II
S. 491).
Verlustzuweisungsgesellschaft
Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem
Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre
Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem
Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon
bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder
Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende
Rechtsakt vor dem 5.3.1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut
vor dem 1.1.2001 angeschafft oder hergestellt wurde (>BMF vom 15.6.1999 -
BStBl I S. 543).
Wechsel der AfA-Methode bei
Gebäuden
>aber: Degressive AfA bei Nutzungsänderung