Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten
Gewinnermittlung
-
Bei Beteiligung an ausländischer
Personengesellschaft:
-
= >
R 4.1 Abs. 4 und
BFH
vom 13.9.1989 - BStBl
1990 II S. 57
= Für Zwecke der Anwendung des
Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist
R 4.1 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden (>BFH vom
22.5.1991 - BStBl
1992 II S. 94).
-
Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:
>BMF vom 12.6.2002
(BStBl I S. 614)
-
Bei Land- und Forstwirtschaft:
>Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben >BMF vom 15.12.1981
(BStBl I S. 878)
Gewinnschätzung
Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine
Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher
geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der
Stpfl. die Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG gewählt hat
(>BFH vom
30.9.1980 - BStBl 1981 II S. 301), ist
der Gewinn nach
§ 4
Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der
Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von
Richtsätzen, zu schätzen; ist der Gewinn im Vorjahr nach
§ 4
Abs. 3 EStG ermittelt worden, so handelt es
sich bei der erstmaligen Anwendung von Richtsätzen um einen Wechsel der
Gewinnermittlungsart (>hierzu
R 4.6
Abs. 1 ). Hat der Stpfl. dagegen für den
Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach
§ 4
Abs. 3 EStG gewählt, so ist
gegebenenfalls auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart
durchzuführen (>BFH vom 2.3.1982 -
BStBl 1984 II S. 504).
>bei Freiberuflern >
H 4a Sanierungsgewinn
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen;
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
(
§§ 163 ,
222 ,
227 AO )
>BMF vom
27.3.2003 (BStBl I S. 240).