Ablösung einer
Schuld
Wird eine Schuld zur Ablösung einer bereits bestehenden
Schuld aufgenommen, rechnet die neue Schuld nur insoweit zum
Betriebsvermögen, als die abgelöste Schuld betrieblich veranlasst war
(>BFH vom 15.11.1990 - BStBl 1991 II S. 226).
Aufwandsbeiträge bei
Franchiseverträgen
Von Franchisenehmern in einen
"gemeinsamen Werbeetat" eingezahlte und zum Bilanzstichtag noch nicht
verbrauchte zweckgebundene Werbebeiträge sind beim Franchisegeber als
sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen und demgemäß erfolgsneutral
zu behandeln (>BFH vom 22.8.2007 - BStBl 2008 II S. 284).
Betriebsaufgabe oder -veräußerung im
Ganzen
-
Schulden , die während
des Bestehens des Betriebs entstanden sind, bleiben betrieblich veranlasst,
wenn der Betrieb insgesamt veräußert oder aufgegeben wird und soweit
der Veräußerungserlös oder die Verwertung von
Aktivvermögen zur Tilgung einer zurückbehaltenen, ehemals
betrieblichen Schuld nicht ausreichen (>BFH vom 21.11.1989 -
BStBl 1990 II S. 213 und
vom 12.11.1997 - BStBl 1998 II S. 144). Wird
der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der
zurückbehaltenen Schuld verwendet, oder wird Aktivvermögen entnommen
und dadurch einer Verwertung entzogen, mindert sich die betrieblich veranlasste
Schuld um den Betrag des Veräußerungserlöses oder um den
Verkehrswert des entnommenen Aktivvermögens (>BFH vom 11.12.1980 -
BStBl 1981 II S. 463), es sei denn, mit dem
Veräußerungserlös wird ein anderes Betriebsvermögen
erworben. Die zurückbehaltene Schuld rechnet dann zu dem neu erworbenen
Betriebsvermögen (>BFH vom 7.8.1990 - BStBl 1991 II S. 14). Werden die in das Privatvermögen überführten
Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die
durch die ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten
Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart
und können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
steuerlich geltend gemacht werden (>BFH vom 28.3.2007 - BStBl II S. 642).
-
Zurück behaltene
Verbindlichkeiten bleiben Betriebsschulden, soweit bei
Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes der Verwertung von
Aktivvermögen oder der Tilgung von Betriebsschulden Hindernisse entgegen
stehen. Dies betrifft nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der
ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. Nicht tilgbare frühere
Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges
Verwertungshindernis entfallen ist (>BFH vom 28.3.2007 - BStBl II S. 642).
-
Eine betrieblich veranlasste
Rentenverpflichtung ist nach Betriebsaufgabe
weiterhin als Betriebsschuld zu behandeln, wenn sie zwar durch die bei der
Aufgabe erzielten Erlöse hätte abgelöst werden können, der
Rentenberechtigte der Ablösung aber nicht zugestimmt hat
(>BFH vom 22.9.1999 - BStBl 2000 II S. 120).
-
Zahlt der Gesellschafter einer
Personengesellschaft Zinsen für
Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bei Aufgabe ihres Betriebs nicht
getilgt hat, obwohl ihr bei ordnungsgemäßer Abwicklung ausreichende
Mittel zur Verfügung gestanden hätten, kann er die Zinsen nicht als
(nachträgliche) Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch für Zinsen
auf Verbindlichkeiten, die einem Gesellschafter im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit seinem Sonderbetriebsvermögen entstanden sind, wenn er
die Aktivwerte dieses Vermögens bei Beendigung seiner
Mitunternehmerstellung nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet. Zahlt
ein Gesellschafter aber Zinsen für fortbestehende
Gesellschaftsverbindlichkeiten, so muss er sich nicht entgegenhalten lassen,
dass er die Aktivwerte seines Sonderbetriebsvermögens zur Tilgung dieser
Verbindlichkeiten hätte einsetzen können
(>BFH vom 13.2.1996 - BStBl II S. 291).
Betriebsschuld
-
Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen,
wenn sie durch den Betrieb veranlasst ist (Betriebsschuld). Für die
Bestimmung des Veranlassungszusammenhangs ist allein die Verwendung der
aufgenommenen Mittel ausschlaggebend. Eine für Betriebszwecke aufgenommene
Verbindlichkeit ist unabhängig davon eine Betriebsschuld, ob der Stpfl.
die fremdfinanzierten betrieblichen Aufwendungen auch durch eigene Mittel
hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives
Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt. Die betriebliche
Veranlassung einer Verbindlichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der
betriebliche Fremdmittelbedarf auf Entnahmen beruht; >aber Finanzierung von
Entnahmen. Eine Verbindlichkeit ist aber nicht deshalb eine Betriebsschuld,
weil Eigenmittel für betriebliche Zwecke eingesetzt worden sind und aus
diesem Grunde Fremdmittel für private Zwecke aufgenommen werden mussten;
>Umschuldung Privatschuld in Betriebsschuld (BFH vom 8.12.1997 -
BStBl 1998 II S. 193).
-
Werden die von einem
Versicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften
vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig
für private Zwecke verwendet und damit dessen Betriebsvermögen
entzogen, werden zugleich die Auskehrungsverbindlichen in Privatschulden
umqualifiziert (>BFH vom 15.5.2008 - BStBl II S. 715).
Finanzierung von
Entnahmen
Werden Fremdmittel nicht zur Finanzierung betrieblicher
Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme
aufgenommen, liegt keine Betriebsschuld vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn
dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und
die Entnahme erst dadurch möglich wird, dass Fremdmittel in das
Unternehmen fließen. Unerheblich ist, ob die Fremdmittel einem
betrieblichen Konto zufließen, von welchem zuvor wegen fehlender
Barmittel mit schulderhöhender Wirkung aus privaten Gründen
Beträge abgebucht wurden (>BFH vom 8.12.1997 - BStBl 1998 II S. 193).
Fortfall der
Rentenverpflichtung
Der Wegfall einer zum Erwerb eines betrieblichen Grundstücks
eingegangenen Rentenverpflichtung infolge des Todes des Rentenberechtigten
führt zu ihrer erfolgswirksamen Ausbuchung in der Bilanz zum Ende des
betreffenden Wirtschaftsjahrs. Das gilt auch, wenn die Rentenverpflichtung in
früheren Wirtschaftsjahren im Rahmen einer Bilanzberichtigung
erfolgsneutral eingebucht worden ist (>BFH vom 26.6.1996 -
BStBl II S. 601).
Gemischt genutztes
Grundstück
Wird durch einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes
Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit
Eigenmitteln beglichen, ohne dass eine Zuordnung der Finanzierungsmittel
erfolgt, sind die Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum
privat genutzten Anteil als Betriebsausgabe abziehbar. Keine vorrangige Tilgung
des privat veranlassten Teils (>BFH vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 141). Im Falle einer Zuordnung der
Finanzierungsmittel gelten die Grundsätze des
BMF-Schreibens vom 16.4.2004 (BStBl I S. 464) entsprechend
für Grundstücke, die teilweise betrieblich und privat genutzt
werden.
Optionsprämie
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer
Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der
Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen
(Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür
vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlichkeit ist erst bei
Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen. Für das die Höhe
der Optionsprämie übersteigende Risiko darf nach
§ 5 Abs. 4a EStG keine
Rückstellung für drohende Verluste gebildet werden
(>BMF vom 12.1.2004 - BStBl I S. 192).
Rangrücktrittsvereinbarungen
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines
einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts >BMF vom 8.9.2006 (BStBl I S. 497)
Schadensersatz für
GmbH-Verbindlichkeiten
Wird der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für
deren Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, sind die
Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen Gewinn mindernd zu passivieren,
wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen
erhöhte (>BFH vom 6.3.2003 - BStBl II S. 658).
>
H 6.2 (Beteiligung an Kapitalgesellschaft)
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>BMF vom 17.11.2005 (BStBl I S. 1019) unter Berücksichtigung der
Änderungen durch
BMF vom 7.5.2008 (BStBl I S. 588) sowie Vereinfachungsregelung durch
BMF vom 4.11.2008 (BStBl I S. 957)
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>BMF vom 12.6.2006 (BStBl I S. 416) zur Berücksichtigung von vor dem
1.1.1999 entstandenen Unterentnahmen
Sekundärfolgenrechtsprechung
Umschuldung Privatschuld in
Betriebsschuld
Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb
Fremdmittel für private Zwecke verwendet, begründet die
Fremdmittelaufnahme keine Betriebsschuld. Ein privates Darlehen kann nicht
durch eine bloße wirtschaftliche Umschuldung in eine Betriebsschuld
umgewandelt werden. Werden aber im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines
privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur
Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, stellt das neue
Darlehen eine Betriebsschuld dar (>BFH vom 8.12.1997 - BStBl 1998 II S. 193).