Änderung der
Einnahmenüberschussrechnung
Die Vorschriften über die Bilanzberichtigung
(
§ 4 Abs. 2
Satz 1 EStG ) und die Bilanzänderung
(
§ 4 Abs. 2
Satz 2 EStG ) sind auf die
Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (>BFH vom 21.6.2006 -
BStBl II S. 712 und
vom 30.8.2001 - BStBl 2002 II S. 49).
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H 4.1 (Gewinnschätzung)
Unternehmensrückgabe
Zur Unternehmensrückgabe nach dem
VermG bei
Einnahmenüberschussrechnung >BMF vom 10.5.1994 (BStBl I S. 286), Tzn. 88 und 89
Wahl der
Gewinnermittlungsart
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Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, muss sich nach außen
dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege
reicht hierfür aus (>BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
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Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nur
Einnahmen und Ausgaben auf, kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung
ein nach
§ 4 Abs. 1 EStG
geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird. Durch den Verzicht auf die
Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den
jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt
(>BFH vom 2.3.1978 - BStBl II S. 431).
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Die Wahl der Gewinnermittlung durch
Einnahmenüberschussrechnung kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl.
bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben
(>BFH vom 8.3.1989 - BStBl II S. 714).
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H 4.6 (Wechsel zum
Betriebsvermögensvergleich)