(1)
Bei der Ermittlung des Grundbetrags sind
alle selbst bewirtschafteten Flächen landwirtschaftlicher Nutzung i.S.d.
§ 34
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG ohne
Sonderkulturen (
§ 52 BewG )
zu berücksichtigen. Dazu gehören die in
R
13.2
Abs. 3
Satz 1 genannten Flächen sowie die auf die
landwirtschaftliche Nutzung entfallenden Hof- und Gebäudeflächen
jedoch ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und Boden; dies gilt auch,
soweit die Flächen als Grundvermögen bewertet wurden.
Maßgebend ist der Umfang der selbst bewirtschafteten Fläche
zu Beginn des Wirtschaftsjahres. Der Hektarwert ist nach den
Vorschriften des
BewG
zu ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen kann als Hektarwert - auch
in Fällen der Zupachtung von Einzelflächen - der im Einheitswert des
Betriebs enthaltene oder der aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleitende
Hektarwert für landwirtschaftliche Nutzungen ohne Sonderkulturen angesetzt
werden. Hierbei ist der festgestellte Einheitswert bzw. der im Rahmen
der Grundsteuermessbetragsveranlagung ermittelte Ersatzwirtschaftswert
heranzuziehen, der auf den letzten Zeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt worden
ist, der vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres liegt oder mit dem Beginn des
Wirtschaftsjahres zusammenfällt, für den der Gewinn zu ermitteln ist.
Fortschreibungen und Nachfeststellungen, die nach Bestandskraft des
Steuerbescheides ergehen, bleiben unberücksichtigt. Werden in den
alten Ländern ausschließlich zugepachtete Flächen
bewirtschaftet, ist der Hektarwert der größten Fläche
maßgebend. Werden im Beitrittsgebiet ausschließlich
zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt Satz 5 entsprechend.
(2)
Jede in
§ 34
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d BewG
genannte Nutzung ist als einzelne Sondernutzung anzusehen. Bei
der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gilt jede einzelne
Nutzungsart als selbständige Sondernutzung. Für die Frage, mit
welchem Wert die selbst bewirtschafteten Sondernutzungen aus dem Einheitswert
oder aus dem Ersatzwirtschaftswert abzuleiten sind, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden. Für Sondernutzungen, deren Wert
500 DM nicht übersteigt, kommt ein Zuschlag nach
§ 13a
Abs. 5 EStG nicht in Betracht.
Beträgt der Wert der Sondernutzung mehr als 2.000 DM und ist
der Stpfl. nicht nach
§ 13a
Abs. 1 Satz 2 EStG auf den Wegfall der
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach
§ 13a
EStG hingewiesen worden, ist auch für diese
Sondernutzung nur ein Zuschlag von 512 Euro zu machen.
(3)
§ 13a
Abs. 6 EStG enthält eine
abschließende Aufzählung der zu berücksichtigenden
Betriebsvorgänge. In die Gewinnkorrektur aus
forstwirtschaftlicher Nutzung sind alle Erträge einzubeziehen, die aus der
Nutzung von Flächen der Forstwirtschaft erzielt werden. Die
Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des
übrigen Anlagevermögens umfasst auch immaterielle
Wirtschaftsgüter, wie z.B. ein Milchlieferrecht im Zusammenhang mit
einer >Betriebsumstellung. Ein Zusammenhang zwischen der
Veräußerung eines Wirtschaftsgutes und einer Betriebsumstellung wird
nicht dadurch gelöst, dass das Wirtschaftsgut in einem anderen
Wirtschaftsjahr als dem der Betriebsumstellung veräußert wird, um
etwa eine günstige Marktsituation auszunutzen. Eine
Nutzungsänderung des Wirtschaftsgutes steht einer Erfassung der
Gewinnkorrektur nicht entgegen. Als Dienstleistungen und vergleichbare
Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet
werden, sind die in
R
15.5 genannten
Tätigkeiten innerhalb der dort genannten Grenzen zu verstehen, wenn sie
nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden.
Bei der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens sind die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen nicht als
Gewinnkorrektur nach
§ 13a
Abs. 6 EStG zu erfassen, sondern nach
§ 13a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG , da es
sich insofern nicht um Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten
handelt, und zwar auch, soweit die Nutzungsüberlassung gegenüber
anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erbracht wird. Bei der
Gewinnermittlung nach
§ 13a
Abs. 6 Satz 3 EStG ist von den
Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer auszugehen.
(4)
Als vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen
sind sämtliche Gegenleistungen für entgeltliche
Nutzungsüberlassungen anzusehen. Der Begriff umfasst die
Entgelte für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens wie z.B. Grund und Boden, Gebäude,
Mietwohnungen, bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter. Auf
die Bezeichnung des Vertrages über eine Nutzungsüberlassung kommt es
nicht an. Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im
Zusammenhang mit Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten
überlassen und ist die Dienstleistung hierbei nur von untergeordneter
Bedeutung, sind die Gewinne daraus als Miet- oder Pachteinnahmen nach
§ 13a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG und
nicht als Sondergewinne nach
§ 13a
Abs. 6 Nr. 3 EStG zu behandeln
(>Absatz 3 Satz 7). Prämien, die für die
Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher
Förderungsprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen
anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrages nach
§ 13a
Abs. 4 EStG abgegolten.
(5)
(6)
Schuldzinsen und dauernde Lasten sind
abzugsfällig, soweit sie Betriebsausgaben sind;
§ 4
Abs. 4a EStG ist nicht zu beachten.
Dies gilt auch für auf Sondernutzungen entfallende
Beträge. Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung i.S.d.
§ 13
Abs. 2 Nr. 2 EStG stehen, sind -
solange die Nutzungswertbesteuerung fortbesteht - abzusetzen, obwohl der
Nutzungswert der Wohnung mit dem Ansatz des Grundbetrags abgegolten ist.
Der Abzug von Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernden Lasten darf
insgesamt nicht zu einem Verlust führen. Diese Begrenzung des
Abzugs bezieht sich auf den gesamten nach den Vorschriften des
§ 13a
EStG zu ermittelnden Gewinn.
Rumpfwirtschaftsjahr/Verlängertes
Wirtschaftsjahr
(7)
Ist der Gewinn nach
§ 13a
EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr zu ermitteln,
sind der Grundbetrag und die Zuschläge für Sondernutzungen nur
anteilig anzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn sich das
bisherige Wirtschaftsjahr bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach
§ 8c Abs. 2 Satz 2 oder
3 EStDV verlängert.