(1)
Zuschüsse zur Finanzierung von
Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die keine
Mieterzuschüsse sind (z.B. Zuschuss einer Flughafengesellschaft
für den Einbau von Lärmschutzfenstern), gehören
grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um
Herstellungskosten, sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA, die
erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den
Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen;
> R
7.3 Abs. 4
Satz 2 und
R 7a
Abs. 4. Das gilt auch bei Zufluss des Zuschusses in
mehreren Jahren. Wird der Zuschuss zurückgezahlt, sind
vom Jahr des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung an die AfA oder
die erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen von der um den
Rückzahlungsbetrag erhöhten Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um
Erhaltungsaufwendungen oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den
Zuschuss als Werbungskosten abziehbar. Fällt die Zahlung des
Zuschusses und der Abzug als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der
Zuschuss im Jahr der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung. Wählt der Stpfl. eine gleichmäßige
Verteilung nach
§§ 11a ,
11b EStG
oder
§ 82b
EStDV , mindern die
gezahlten Zuschüsse im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden
Erhaltungsaufwendungen. Der verbleibende Betrag ist
gleichmäßig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen.
Soweit der Zuschuss die noch nicht berücksichtigten
Erhaltungsaufwendungen übersteigt oder wird er erst nach Ablauf des
Verteilungszeitraums gezahlt, rechnet der Zuschuss zu den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung. Hat der Stpfl. die Zuschüsse
zurückgezahlt, sind sie im Jahr der Rückzahlung als
Werbungskosten abzuziehen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 handelt es sich bei
Zuschüssen, die keine Mieterzuschüsse sind, im Kalenderjahr des
Zuflusses um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie eine
Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks
darstellen (z.B. Zuschuss als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung
oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis);
§ 11 Abs. 1
Satz 3 EStG ist zu
beachten .
(3)
Vereinbaren die Parteien eines
Mietverhältnisses eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der
Herstellung des Gebäudes oder der Mieträume oder lässt der
Mieter die Mieträume auf seine Kosten wieder herrichten und einigt er sich
mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder teilweise verrechnet werden,
entsteht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch, der in der Regel durch
Anrechnung des vom Mieter aufgewandten Betrags (Mieterzuschuss) auf den
Mietzins wie eine Mietvorauszahlung befriedigt wird.
Für Mieterzuschüsse ist
§ 11
Abs. 1 Satz 3 EStG zu
beachten. Als vereinnahmte Miete ist dabei
jeweils die tatsächlich gezahlte Miete zuzüglich des anteiligen
Vorauszahlungsbetrags anzusetzen. Satz 3
gilt nur für die
vereinnahmte Nettomiete, nicht für vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge.
Die AfA nach
§ 7 EStG
und die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind von den
gesamten Herstellungskosten (eigene Aufwendungen des Vermieters zuzüglich
Mieterzuschüsse) zu berechnen. Hat ein Mieter Kosten getragen, die
als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgründen
nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Wird ein Gebäude während des
Verteilungszeitraums veräußert, in ein Betriebsvermögen
eingebracht oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften i.S.d.
§ 2
Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG
genutzt, ist der noch nicht als Mietentnahme berücksichtigte Teil der
Mietvorauszahlung in dem betreffenden VZ als Einnahme bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. In
Veräußerungsfällen erhöhen sich seine Mieteinnahmen
insoweit nicht, als unberücksichtigte Zuschussteile durch entsprechende
Minderung des Kaufpreises und Übernahme der Verpflichtung gegenüber
den Mietern auf den Käufer übergegangen sind.
(4)
Entfallen Zuschüsse auf eine eigengenutzte oder
unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnung, gilt Folgendes:
-
1.
Handelt es sich bei den bezuschussten
Aufwendungen um Herstellungs- oder Anschaffungskosten, für die der Stpfl.
die Steuerbegünstigung nach
§ 10f
Abs. 1 EStG oder
§ 7 FördG ,
die Eigenheimzulage oder die Investitionszulage nach
§ 4 InvZulG
1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1
Satz 2 bis 4 entsprechend.
-
2.
Handelt es sich bei den bezuschussten
Aufwendungen um Erhaltungsaufwand, für den der Stpfl. die
Steuerbegünstigung nach
§ 10f
Abs. 2 EStG oder
§ 7 FördG
oder die Investitionszulage nach
§ 4 InvZulG
1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1
Satz 5 und 10 entsprechend.