Allgemeines
(1)
Entgelt-,
Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach
§ 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG , als sie
freiwillig Versicherten gewährt werden. Beim
Übergangsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen
nach den
§§ 45 bis
52 SGB IX gewährt wird, handelt es
sich um steuerfreie Leistungen nach dem
SGB III ,
SGB VI ,
SGB VII oder dem
Bundesversorgungsgesetz ,
die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Leistungen nach der
Berufskrankheitenverordnung sowie das Krankentagegeld aus einer privaten
Krankenversicherung
und Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem
SGB II (sog.
Arbeitslosengeld II) gehören nicht zu den
Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen.
(2)
In den Progressionsvorbehalt sind die
Entgelt-, Lohn- und
Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als
Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen
festgestellt werden. Kürzungen dieser
Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von
Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben,
bleiben unberücksichtigt. Der bei der Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte
Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Entgelt,
Lohn- und Einkommensersatzleistungen abzuziehen.
Rückzahlung von
Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen
(3)
Werden die in
§ 32b
Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten
Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben
Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig
davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs
dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch
die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind
als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den
zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüber stehen, ist
auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach
§ 32b
EStG zu berücksichtigen (negativer
Progressionsvorbehalt). Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine
Bedenken, zurückgezahlte Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem
der Rückforderungsbescheid ausgestellt worden ist. Beantragt der
Stpfl., die zurückgezahlten Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in
dem sie tatsächlich abgeflossen sind, hat er den Zeitpunkt des
tatsächlichen Abflusses anhand von Unterlagen, z.B. Aufhebungs-/
Erstattungsbescheide oder Zahlungsbelege, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Rückwirkender Wegfall von
Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen
(4)
Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer
Rente der Anspruch auf
Sozialleistungen
(z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld)
rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies
am Beispiel des
Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:
-
1.
Soweit der Krankenkasse ein
Erstattungsanspruch nach
§ 103 SGB X
gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher
gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen.
Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem
Progressionsvorbehalt nach
§ 32b EStG .
-
2.
Gezahlte und die Rentenleistung
übersteigende Krankengeldbeträge i.S.d.
§ 50 Abs. 1
Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach
§ 3
Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei;
§ 32b EStG ist
anzuwenden. Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das
vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer
ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 50 Abs. 1
Satz 3 SGB V an die Krankenkasse
zurückzuzahlen ist.
-
3.
Soweit die nachträgliche
Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die
Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO zu ändern.
Fehlende Entgelt-,
Lohn- oder Einkommensersatzleistungen
(5)
Hat ein Arbeitnehmer trotz
Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten, weil ein entsprechender Antrag
abgelehnt worden ist, kann dies durch die Vorlage des Ablehnungsbescheids
nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt, kann dies
durch die Vorlage der vom Arbeitgeber nach
§ 312 SGB III
ausgestellten Arbeitsbescheinigung im Original belegt werden. Kann ein Arbeitnehmer weder durch geeignete Unterlagen nachweisen
noch in sonstiger Weise glaubhaft machen, dass er keine
Entgelt-, Lohn- oder
Einkommensersatzleistungen erhalten hat, kann das Finanzamt bei der für
den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für
Arbeit ( § 327 SGB III )
eine Bescheinigung darüber anfordern (Negativbescheinigung).