Nachweis
(1)
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit,
Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist zu
führen
-
durch Verordnung eines
Arztes oder
Heilpraktikers für
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (> §§ 2 ,
23 ,
31 bis 33 SGB V ); bei einer
andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe
durch einen Augenarzt festgestellt, genügt die Folgerefraktionsbestimmung
durch einen Augenoptiker. Als Nachweis der angefallenen
Krankheitsaufwendungen kann auch die Vorlage der Erstattungsmitteilungen der
privaten Krankenversicherung oder der Beihilfebescheide einer Behörde
ausreichen. Diese Erleichterung entbindet den Stpfl.
aber nicht von der Verpflichtung, in Einzelfällen die
Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit nicht erstatteter
Aufwendungen dem Finanzamt auf Verlangen
nachzuweisen ,
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durch
amtsärztliches
Attest vor Kauf oder
Behandlung
-
für Bade- und Heilkuren; bei Vorsorgekuren
muss auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei
Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer
bescheinigt werden,
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für psychotherapeutische
Behandlungen ; die Fortführung einer Behandlung
nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenkasse steht einem
Behandlungsbeginn gleich,
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für den Krankheitswert einer Legasthenie oder
einer anderen Behinderung eines Kindes, der die auswärtige Unterbringung
für eine medizinische Behandlung erfordert,
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für die Notwendigkeit der Betreuung alter oder
hilfloser Stpfl. durch eine >Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits
aus dem Ausweis nach dem
SGB IX ergibt,
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für medizinische Hilfsmittel, die als
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind
> § 33
Abs. 1 SGB V ,
-
für wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-,
Chelat- und Eigenbluttherapie,
dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche
Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK,
> § 275 SGB V )
gleich; bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt, bei
öffentlich Bediensteten die Bescheinigung von Beihilfestellen in
Behörden, wenn offensichtlich die Notwendigkeit der Kur im Rahmen der
Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt worden ist,
-
durch Attest des behandelnden Krankenhausarztes
für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für
längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Stpfl., wenn das Attest
bestätigt, dass gerade der Besuch des Stpfl. zur Linderung oder Heilung
einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann.
Bei
Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation ist die Vorlage eines
amtsärztlichen Attests nicht
erforderlich.
Privatschulbesuch
(2)
Ist ein Kind ausschließlich wegen
einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den
Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater
Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine
geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch
ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder
nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist, ist das Schulgeld dem Grunde nach als
außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG -
neben einem auf den Stpfl. übertragbaren Pauschbetrag für behinderte
Menschen - zu berücksichtigen. Der Nachweis, dass der
Besuch der Privatschule erforderlich ist, muss durch eine Bestätigung der
zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle geführt werden.
Kur
(3)
Kosten für Kuren im Ausland sind in
der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen anzuerkennen, die in einem dem
Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden.
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Kur
können nur in tatsächlicher Höhe nach Abzug der
Haushaltsersparnis von 1/5 der Aufwendungen
berücksichtigt werden.
Aufwendungen behinderter Menschen
für Verkehrsmittel
(4)
Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen
für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere
Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen
anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km (beim GdB von
mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) - bzw. von
15.000 km (bei Merkzeichen aG, Bl oder H) - entsprechend zu
kürzen.